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27.01.2006

Dienstreisen ins Ausland: Berufsgenossenschaften zuständig

Wer von seinem Arbeitgeber auf Dienstreise ins Ausland geschickt wird, genießt dabei den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weist der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften hin.

Dieser Versicherungsschutz für alle Beschäftigten mit einem deutschen Arbeitsverhältnis umfasst wie im Inland grundsätzlich nur unternehmensbezogene Tätigkeiten, also die

Arbeitszeit und den Arbeitsweg. Ausnahmsweise deckt er auch weitere

Risiken einer Dienstreise ab. So können bei einem Aufenthalt in einem

Krisen- oder Kriegsgebiet auch die Folgen beispielsweise von

Gewalttaten oder Entführungen abgesichert sein. Auch besondere

Gesundheitsgefahren in bestimmten Regionen (wie zum Beispiel Malaria

in tropischen Ländern oder derzeit die Vogelgrippe in einigen

asiatischen Regionen) sind unter bestimmten Umständen versichert.



Generelle Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist neben dem

Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht, dass der Auslandsaufenthalt

befristet ist. Bei Einstellungen zum Zwecke des Auslandseinsatzes

gelten unter Umständen zusätzliche Einschränkungen.



Welche Leistungen können Versicherte erhalten? Nach einem

Arbeitsunfall können Betroffene medizinische Heilbehandlung und

Hilfsmittel erhalten, wenn sie sich in einem Land der Europäischen

Union aufhalten - oder in einem Land, mit dem ein

Sozialversicherungsabkommen besteht. In diesen Fällen werden die

Leistungen nach den im Gastland geltenden Regelungen und Standards

erbracht - d.h. sie können unter Umständen ein anderes Niveau haben

als in Deutschland.



Eine zusätzliche private Versicherung könnte daher empfehlenswert sein. Die Leistungen werden von der vor Ort zuständigen Stelle (Unfall-, Krankenversicherung oder staatlichem

Gesundheitsdienst) als Sachleistungsaushilfe vorfinanziert und von

der zuständigen BG erstattet. Notwendig ist das Mitführen

entsprechender Anspruchsbescheinigungen. Greifen - wie im Irak - die

europäischen Regelungen oder Abkommen nicht, müssen die Leistungen

von den Betroffenen im Zusammenwirken mit dem Unternehmen zunächst

selbst organisiert und vorfinanziert werden. Anschließend kann eine

Kostenerstattung bei der zuständigen BG beantragt werden.

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