Die Zweitwohnungssteuer fällt auch bei nicht genutzten Ferienwohnungen an. Wird das Urlaubsdomizil jedoch zeitweise vermietet, lässt sich dies umgehen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass sich diese Steuer - grotesker geht es kaum - von der Steuer abziehen lasse.
Ein Ehepaar besaß eine Ferienwohnung "in X auf der Insel Z". Über eine Appartementverwaltung vermieteten sie diese gelegentlich an Touristen. Bei der wollte das Paar die Zweitwohnungssteuer als Werbungskosten absetzen. Das örtliche Finanzamt in X berücksichtigte dies anteilig für den Zeitraum, in der die Ferienwohnung tatsächlich vermietet wurde. Die Besitzer des Inselheims waren damit nicht einverstanden. Sie wollten, dass auch die Zeit des Leerstandes steuerlich berücksichtigt wird und klagten.
Der Bundesfinanzhof gab dem Paar am 15.10. letzten Jahres Recht. Mit seinem Urteil (Aktenzeichen IX R 58/01) hoben die obersten deutschen Finanzjuristen eine Entscheidung des lokalen Finanzgerichts auf. Während des Leerstandes werde die Wohnung für eventuelle Gäste bereitgehalten, begründeten die Robenträger ihr Urteil. Alle anfallenden Kosten aus Vermietung oder Verpachtung seien als Werbungskosten absetzbar - und damit auch die Zweitwohnungssteuer. Der Leerstand könne allerdings nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Zweitwohnung im Steuerjahr gar nicht selbst genutzt wurde. Sobald man einen Tag in der eigenen Ferienwohnung verbringt, müsse das Finanzamt von der Möglichkeit einer privaten Nutzung der leeren Unterkunft ausgehen.
Die klagefreudigen Immobilienbesitzer erhielten über 6.000 Euro vom Finanzamt zurück.
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