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05.07.2010

Deutscher Steuerberaterverband: Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist notwendig

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) spricht sich anlässlich der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 7. Juli 2010 für eine Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungsdelikten aus. Unter dem Eindruck zahlreicher Selbstanzeigen im Zusammenhang mit angekauften Daten von vermutlichen Steuerstraftätern wird in einem Gesetzentwurf der SPD-Fraktion gefordert, die seit 1919 bestehende Möglichkeit zur Erlangung der Strafffreiheit abzuschaffen. Nach Auffassung der SPD-Abgeordneten sei die Selbstanzeige als Instrument der Wiederherstellung der Steuerehrlichkeit überholt.

Bei dieser Diskussion wird übersehen, dass die strafbefreiende Selbstanzeige neben dem fiskalischen Interesse an zusätzlichen Steuereinnahmen auch dem verfassungsrechtlichem Gebot dient, dass niemand verpflichtet werden darf, sich selbst strafrechtlich zu belasten.

Im Gegensatz zu anderen Straftaten ist eine Rückkehr des reuigen Steuersünders zur Ehrlichkeit nämlich mit dem Risiko belastet, selber das Beweismaterial für ein Strafverfahren zu liefern. Jeder Bürger ist gesetzlich verpflichtet, zutreffende Angaben in der Steuererklärung zu machen. Wenn nun aber beispielsweise jahrelang Zinseinnahmen aus dem Ausland gegenüber dem Fiskus verschwiegen worden sind, wird das Finanzamt anlässlich der ersten zutreffenden Steuerklärung Nachfragen zu den gestiegenen Einnahmen haben. Hierdurch gerät der Steuerpflichtige in die Situation, entweder weiterhin diese Einnahmen zu verschweigen oder sich selbst für die Alt-Jahre an das Messer zu liefern.

Diesen Konflikt kann eine strafbefreiende Selbstanzeige lösen, in dem durch sie die Vergangenheit bereinigt werden kann und so ein Weg in die Steuerehrlichkeit geebnet wird. Damit stellt die strafbefreiende Selbstanzeige keine Privilegierung dar, sondern ist ein durch das Grundgesetz geforderter Ausweg aus einer Zwangslage, den der Gesetzgeber nicht ersatzlos streichen darf.

Im Übrigen ist die Möglichkeit zur Selbstanzeige im Steuerrecht keineswegs einzigartig. Das Parteiengesetz sieht in ยง 23b Abs. 2 dieses Instrument ebenfalls vor, um Parteien vor der gesetzlichen Strafe für das Verschleiern von Spenden zu bewahren.

Pressemitteilung des DStV

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