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12.11.2008

Der neue Energiepass: Ausweispflicht für Gebäude

Wer stellt ihn aus?

Eigentümer und Vermieter von Wohngebäuden mit mindestens fünf Wohneinheiten haben die Wahl, ob sie potentiellen Mietern oder Käufern die Bedarfs- oder die Verbrauchsvariante präsentieren. Das gilt auch für Häuser mit weniger als fünf Einheiten, wenn sie auf dem Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 sind. Für Häuser mit weniger als fünf Einheiten, die diese Verordnung nicht erfüllen, ist der Bedarfsausweis Pflicht.

Die Begehung des Gebäudes durch einen Gutachter ist nicht vorgeschrieben. Jedoch kann in der Regel nur direkt vor Ort der bauliche Zustand eines Gebäudes wirklich erfasst werden. Und hier gilt: Je genauer die Daten im Ausweis, desto präziser auch die Energiebilanz des Hauses.

Ausstellen darf den Energieausweis jeder, der sich durch eine "baunahe" Ausbildung qualifiziert hat. Das sind beispielsweise Architekten, Ingenieure und auch qualifizierte Handwerker. Hilfreich bei der Suche nach einem Ausweis-Aussteller können die jeweiligen Kammern und Verbände der Architekten, Ingenieure und Handwerker sein. Aber auch Miet- und Eigentümerverbände, Verbraucherzentralen und Energieagenturen der Länder wissen, wer den Ausweis ausstellen kann.

Welchen Inhalt der Energieausweis genau hat, lesen Sie auf der folgenden Seite. Dort haben wir auch eine Übersicht der einzelnen Seiten des Dokumentes vorbereitet.

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