Der letzte Wille kann ungewollte Folgen haben

Kaum ein Thema ist in der heutigen Gesellschaft in höherem Maße tabuisiert als der Tod – und mit ihm die Regelung des Nachlasses. Dabei ist es gerade innerhalb einer Familie besonders wichtig, dass sich Eltern schon zu Lebzeiten Gedanken über die Aufteilung ihres Vermögens machen. Dafür bieten sich bei Ehepartnern sowohl das gemeinschaftliche Testament – eigentlich zwei getrennte Nachlassverfügungen in einem Schreiben – als auch das so genannte Berliner Testament an. Hier setzen sich beide Gatten gegenseitig als Alleinerben ein, um den anderen finanziell abzusichern und meist die Kinder als Erben des zuletzt Versterbenden. „Das Berliner Testament, als spezielle Unterart des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, ist in Deutschland zwar weit verbreitet. Doch können bestimmte Fehler bei der Gestaltung zu schwerwiegenden, auch steuerlichen Nachteilen führen“, warnt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin bei der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. So lassen sich manche Regelungen im Berliner Testament nach dem Tod eines Ehepartners nicht mehr widerrufen, was eine nachträgliche Revision der Verfügung unmöglich macht.

Dies kann insbesondere dann zu einem unerträglichen Zustand führen, wenn sich die als Nacherben eingesetzten Kinder ihrer Verantwortung für den überlebenden Elternteil entziehen. Wird dieser zum Pflegefall muss er sich unter Umständen von Fremden versorgen lassen – das Vermögen fließt dessen ungeachtet nach seinem Ableben den Kindern als den bereits eingesetzten Erben zu. „In solchen Fällen versuchen Erblasser mitunter, den Kindern das Vermögen durch Schenkungen an andere Personen zu Lebzeiten zu entziehen. Laut Gesetz können die Nacherben aber solche, ihr Erbe mindernden Schenkungen von den Beschenkten wieder zurückfordern“, warnt die D.A.S. Juristin.

Vor allem bei größeren Vermögen ist von einem Berliner Testament zudem aus steuerlichen Gründen abzuraten: Da der gesamte Besitz nur an eine Person geht, kommt bei der Berechnung der Erbschaftssteuer auch nur der steuerliche Freibetrag des Ehepartners zum Tragen. Würden dagegen zwei Kinder in die Nachlassplanung mit einbezogen, verdoppelte sich das im ersten Erbfall steuerfrei übertragbare Vermögen. Außerdem fiele deren Erbe beim Tod des zweiten Elternteils gar nicht mehr zur Versteuerung an – nach dem Berliner Testament wird das Gesamtvermögen nun dagegen ein zweites Mal voll belastet. Eine geschickte Nachlassplanung kann so gegenüber dem Berliner Testament eine erhebliche Steuerersparnis erzielen. Die beste Alternative ist allerdings eine lebzeitige Nachlassplanung, in der etwa beide Ehepartner Eigentümer des Vermögens und Kinder durch Schenkungen steuerverträglich einbezogen sind. Wie auch bei der Erstellung eines Testaments ist natürlich auch hierfür die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erforderlich.

Pressemitteilung der D.A.S.

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