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03.11.2009

Der elektronische Entgeltnachweis ELENA startet Januar 2010

Mit dem Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises will die Bundesregierung mit Inkrafttreten zum 01.01.2010 jährliche Bürokratiekosten in Höhe von rund 85 Millionen Euro senken sowie die Bewilligung von Sozialleistungen vereinfachen.

Der b.b.h. Bundesverband macht alle kleinen und mittelständischen Unternehmen darauf aufmerksam, dass die selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter neben den bisherigen Meldungen zur Sozialversicherung nun auch die Erstellung und Übersendung der elektronischen Entgeltnachweise übernehmen können. Damit erweitert sich das Dienstleistungsangebot für Buchhaltungsbüros.

Die ca. drei Millionen Arbeitgeber stellen bisher etwa 60 Millionen schriftliche Bescheinigungen für ihre Beschäftigten aus, um gegenüber öffentlichen Stellen die Voraussetzung für den Bezug einer bestimmten Leistung (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld und Wohngeld) nachweisen zu können. Das ELENA-Verfahren soll diesen Aufwand künftig reduzieren, indem die Arbeitgeber jeden Monat einen festgelegten Datensatz gemäß ยง 97 (1) SGB IV an die Zentrale Speicherstelle in Würzburg (kurz: ZSS) übermitteln. Die Daten werden in verschlüsselter Form gespeichert und nur bei Bedarf sowie bei Einwilligung des Bürgers von den entsprechenden Stellen (z. B. Sozialbehörden) abgerufen.

Parallel zur Übermittlung von Sozialversicherungsmeldungen und Beitragsnachweisen an Krankenkassen werden die Entgeltdaten an die ZSS gemeldet. Ab 01.01.2012 stellt ELENA das einzige Verfahren zur Übermittlung des Entgeltnachweises dar. Nach erfolgreicher Übermittlung sendet die ZSS eine zu archivierende Protokollmeldung über den erfolgten elektronischen Entgeltnachweis. Auf die Übermittlung und den Anspruch des Beschäftigten auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten ist auf der Entgeltbescheinigung hinzuweisen.

Software-Zusatzmodule für die Entgeltabrechnungsprogramme und Ausfüllhilfen befinden sich momentan noch in der Testphase.

Für weitere Informationen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund unter der Seite www.das-elena-verfahren.de umfangreiche Informationen bereitgestellt. Arbeitgeber können sich bei Fragen auch an ihre Lohnabrechner wenden.

(Pressemitteilung b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V.)

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