Datenübermittlung an Schufa ohne Abwägung unzulässig

Kundendaten dürfen aufgrund einer generellen Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages nicht ohne Weiteres an die SCHUFA weitergegeben werden.

Ohne eine Interessenabwägung im Einzelfall oder das konkrete wirksame Einverständnis des Kunden ist eine Weiterleitung seiner Daten an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) unzulässig. So lautet einer Meldung des Anwalt-Suchservice zufolge eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dortmund (Az. I-10 U 69/06).

Nach Auffassung des Gerichtes ist eine formularmäßig erklärte Einwilligung zu einem Datentransfer dann unwirksam, wenn die nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebene Interessenabwägung vor Weitergabe von Daten nicht berücksichtigt wurde.

Gegeneinander abzuwägen sind die schutzwürdigen Belange des Kunden einerseits und die berechtigten Interessen des Unternehmens, der SCHUFA und der Allgemeinheit, Daten zur Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu bekommen andererseits. Im verhandelten Fall verwiesen die Formularbedingungen zwar auf die Interessenabwägung, diese selbst war dann aber unterblieben.

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