Die Kosten für eine Erstausbildung sind bis zu einem Betrag von 4.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Alle anderen Aufwendungen wie Umschulungen, Fortbildungen oder weitere Ausbildungen nach einer abgeschlossenen Ausbildung sind als Werbungskosten in der Anlage N abzugsfähig.
Neben einer Berufsausbildung werden auch Besuche einer allgemeinbildenden Schule oder einer Hochschule als Ausbildung anerkannt.