D.A.S. zu Verkehrsregeln auf dem Parkplatz

Geschwindigkeit, Vorfahrtsregeln, Fahrtrichtung – wie man sich im Straßenverkehr korrekt verhält, das ist in der Straßenverkehrsordnung festgeschrieben. Diese gängigen Regeln gelten aber auf Parkplätzen nur mit Einschränkungen – selbst dann, wenn das Hinweisschild „Hier gilt die StVO“ aufgestellt ist. Welche Gesetze hier greifen, und was man zur Unfallvermeidung wissen sollte, erläutern die Experten der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Die Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) gilt grundsätzlich überall dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet, also auf Straßen aller Art ebenso wie auch auf öffentlich genutzten Parkplätzen wie etwa dem Parkplatz vor dem Supermarkt. Dennoch hat sich in der Rechtsprechung der vergangenen Jahre ein Unterschied herauskristallisiert. „Die Besonderheit liegt darin, dass die Gerichte Parkplätze nicht wie normale Straßen behandeln und auf diesen Verkehrsflächen daher andere Grundsätze zum Tragen kommen“, erklärt die D.A.S. Juristin Anne Kronzucker. „So dient ein Parkplatz in erster Linie dem ruhenden Verkehr.“
„Hier gilt die StVO“ An der Einfahrt der meisten Supermarkt-Parkplätze steht das Schild  „Hier gilt die StVO“. Man sollte sich aber bewusst machen, dass sich die Regeln uneingeschränkt nur auf §1 der StVO beziehen. Dieser Paragraph fordert von den Verkehrsteilnehmern ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht ein. Das bedeutet in der Praxis, dass man beispielsweise auf dem Parkplatz nur in Schrittgeschwindigkeit mit höchstens 10 km/h und in ständiger Bremsbereitschaft fahren darf. Überhöhte Geschwindigkeit führt regelmäßig zu einer Teilschuld bei einem Zusammenstoß, auch wenn der andere Verkehrsteilnehmer – ohne ausreichend zu schauen – rückwärts aus einer Parkbucht fährt. Aber auf Parkplätzen gelten noch weitere Regeln, die sich von denen im normalen Straßenverkehr unterscheiden: So werden die Fahrspuren auf einem Parkplatz nicht wie Vorfahrtstraßen behandelt – sie dienen ausschließlich zur Suche von Parkbuchten. Zudem stellen die Pfeile auf der Fahrbahn lediglich eine Fahrtrichtungsempfehlung dar. Sie sollte zwar befolgt werden, doch muss man mit „Falschfahrern“ jederzeit rechnen. Diese beiden Regeln bekräftigten die Richter des Amtsgerichts Homburg (Az.4 C 175/02): Auf einem Supermarktparkplatz stießen zwei Fahrzeuge zusammen: Das eine parkte aus, das andere suchte einen geeigneten Parkplatz. Der Schaden wurde zu je 50 Prozent aufgeteilt – der Ausparkende hätte größere Vorsicht walten lassen, der Einparkende mit steter Bremsbereitschaft fahren müssen, begründeten die Richter. „Bei Unfällen auf Parkplätzen geben die Gerichte, im Gegensatz zu Unfällen auf normalen Straßen, in den meisten Fällen beiden Beteiligten eine Teilschuld“, so die D.A.S. Juristin, „und weisen darauf hin, dass auf Supermarktparkplätzen §1 der StVO selbst dann greift, wenn das Schild fehlt.“
Rechts vor links? Die auf öffentlichen Straßen geltende Regel „rechts vor links“ kann auf Parkplätzen nicht uneingeschränkt übernommen werden. Von rechts aus Parkbuchten kommende Fahrzeuge genießen generell keine Vorfahrt. Bei sich kreuzenden Fahrspuren auf Parkplätzen greift die Regel dann, wenn die angelegten Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben. Das bedeutet, das Fahrbahnnetz auf dem Parkplatz unterscheidet sich deutlich von den Abstellplätzen (Amtsgericht Solingen, Az. 11 C 193/06). Die Gerichte urteilen in diesen Fällen nicht immer ganz einheitlich.
Ausnahme Privatparkplatz Da die Straßenverkehrsordnung nur dort gilt, wo öffentlicher Verkehr stattfindet, hat sie keinen Einfluss auf Privatparkplätze. Dazu gehören abgesperrte Stellflächen von Firmen oder Vereinen. Welche Regeln dort gelten, kann der Besitzer frei entscheiden und beispielsweise die Vorfahrtsregelung der StVO anwenden. Rechtlich in Stein gemeißelt ist damit jedoch noch nichts. So gilt der Grundsatz: Verkehrszeichen auf Privatgeländen sind eine Orientierungshilfe – rechtlich verlassen sollte man sich darauf aber nicht. Bei einem Unfall auf einem Privatgrundstück entscheiden in letzter Instanz die Gerichte je nach den individuellen Umständen.
(Pressemitteilung D.A.S.)

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