D.A.S.: Neugestaltung der Mietwohnung muss mit Vermieter abgesprochen werden

Wer den Wohnraum als privates Rückzugsgebiet begreift, den er gestalten kann, wie er will, der wird bei weiter gehenden Wünschen unter Umständen an seine Grenzen stoßen. „Im Mietverhältnis sind größere Gestaltungsmaßnahmen nicht so einfach durchsetzbar“, betont die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Der Mieter hat kein Recht auf bauliche Veränderungen an der Wohnung und schon gar nicht auf eine Entschädigung dafür. Teure Einbauten muss der Vermieter bei Auszug nicht ersetzen. Er kann sogar verlangen, sie wieder rückgängig zu machen.“ Selbst wenn der Vermieter von den Einrichtungs- und Umbauvorschlägen gewusst hat, hat er ein Recht auf Beseitigung. Das gilt allerdings nicht, wenn der Vermieter zugesagt hat, dass der Mieter beim Auszug alles so belassen darf. Der Anspruch auf den ursprünglichen Zustand der Wohnung entfällt auch dann, wenn dem Vermieter bei seiner Zustimmung klar sein musste, dass die Beseitigung sehr kostenaufwändig wäre oder generell Umbauten zur Nutzung der Räume als solche notwendig waren. Im letzten Fall kann der Mieter sogar Anspruch auf eine Entschädigung haben, wenn sich der Wert der Wohnung durch die Baumaßnahmen erhöht hat. (Pressemitteilung D.A.S.)

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