D.A.S. informiert zum Verkehrsvertragsrecht

Hat ein Fahrzeug Mängel und tritt der Käufer deshalb vom Kaufvertrag zurück, so muss er dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung leisten. Dies entschied der BGH mit seinem Urteil vom 16.09.2009. Nach Mitteilung der D.A.S. gilt diese Entscheidung auch bei dem Kauf anderer Verbrauchsgüter, wie beispielsweise Elektrogeräten. BGH, Az VIII ZR 243/08
Hintergrundinformation: Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (so genannter Verbrauchsgüterkauf), zum Beispiel einen PKW, gelten besondere, den Verbraucher schützende Vorschriften. Macht etwa der Käufer von seinem Recht auf Ersatzlieferung Gebrauch, weil die zunächst gelieferte Sache Mängel hat, muss er dem Verkäufer keinen Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache bis zum Umtausch leisten. Hat der Verkäufer eine Frist zur Ersatzlieferung verstreichen lassen oder verweigert der Verkäufer eine Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall sind die empfangenen Leistungen zurück zu erstatten und der Käufer muss einen Wertersatz für die bisherige Nutzung leisten. Der Fall: Die Klägerin erwarb vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, mit Vertrag vom 9. Mai 2005 einen gebrauchten Pkw BMW 316 i mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100 ?. Die Klägerin hat wegen Mängeln des Fahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie mit dem Fahrzeug 36.000 km gefahren. Die Parteien waren sich uneinig darüber, ob bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages der Wert der Nutzungen des Fahrzeugs auf den ursprünglichen Kaufpreis angerechnet werden muss. Das Urteil: Der BGH entschied, dass auch bei einem Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zusteht. Während der Verbraucher an der Geltendmachung seines Rechts auf Ersatzlieferung nicht durch eine Verpflichtung zum Nutzungswertersatz gehindert werden solle, erhalte der Käufer bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages nach Rücktritt seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurück. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung steht diese Entscheidung im Einklang mit der sogenannten Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie, die eine Berücksichtigung der Benutzung der mangelhaften Sache bei einer Vertragsauflösung ausdrücklich gestattet. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2009, Az VIII ZR 243/08 (Pressemitteilung der D.A.S.)

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