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24.02.2010

D.A.S. informiert über Vertragsrecht

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist ein unter Privatleuten mit einem vorgedruckten Vertragsformular vereinbarter umfassender Ausschluss von Gewährleistungsrechten wirksam. Dies gilt nach Mitteilung der D.A.S. allerdings nur dann, wenn sich beide über die Verwendung des Vertragsformulars geeinigt haben. BGH, Az. VIII ZR 67/09

Hintergrundinformation: Für die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gibt es klare gesetzliche Regeln (ยง 309 Bürgerliches Gesetzbuch). Danach sind bestimmte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, zum Beispiel Haftungsausschlüsse für Verletzungen an Leben, Körper und Gesundheit oder für Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Immer wieder stellt sich jedoch die Frage, wann eine Vereinbarung unter die Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen fällt. Der Fall: Zwei Privatleute hatten einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen geschlossen. Sie hatten telefonisch abgesprochen, wer das Vertragsformular mitbringen sollte, und sich auf einen von der Versicherung der Verkäuferin als Serviceleistung angebotenen Kaufvertragsvordruck geeinigt. Darin war jegliche Haftung wegen Mängeln ausgeschlossen. Einige Zeit später wollte der Käufer den Preis um 1.000 Euro mindern, da das Auto bei Übergabe einen nicht erkennbaren Unfallschaden gehabt habe. Das Urteil: Das Gericht wies darauf hin, dass ein so umfassender Haftungsausschluss bei einer Anwendung der gesetzlichen Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sei. Von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des Gesetzes könne man allerdings nur sprechen, wenn sie einseitig von einer Vertragspartei vorgegeben wären und sich der andere Vertragspartner damit abfinden müsse. Hier hätten aber beide einvernehmlich entschieden, dieses Formular zu benutzen, und der Käufer habe die Möglichkeit gehabt, stattdessen einen eigenen Vordruck oder auch selbst formulierte Klauseln zu verwenden. Deshalb kam das Gericht nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zu dem Ergebnis, dass der Vertragsvordruck hier nicht unter die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen falle. Der Haftungsausschluss war wirksam. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 67/09

(Pressemitteilung D.A.S.)

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