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07.07.2010

D.A.S. informiert: Hitzeschutz im Betrieb

Im Sommer heizen sich gewerblich genutzte Räume wie Werkhallen, Werkstätten oder Büros oft über das erträgliche Maß hinaus auf. Maßgebliche Regelungen für diesen Bereich enthalten laut der D.A.S. die Arbeitsstättenverordnung und die am 23. Juni 2010 in Kraft getretene Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3,5 Raumtemperatur“.

Hintergrundinformation:

Arbeitnehmer haben kein Recht auf Hitzefrei“. Allerdings sagt der Gesetzgeber in der 2004 reformierten Arbeitsstättenverordnung, dass die Mitarbeiter in der Arbeitsstätte keinen Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit ausgesetzt sein dürfen. Für konkretere Angaben musste man bisher in der Arbeitsstättenrichtlinie Raumtemperatur“ nachlesen, gemäß der in Arbeitsräumen die Temperatur von 26 Grad Celsius nicht überschritten werden durfte. Bei darüber liegender Außentemperatur ist ein Überschreiten des Wertes möglich. Die Neuregelung: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung legt auch die Technische Regel für Arbeitsstätten Raumtemperatur“ fest, dass 26 Grad nicht überschritten werden dürfen – zumindest nicht, wenn größere Hitze nicht betriebsnotwendig ist. Bei Außentemperaturen über 26 Grad mit Sonnenschutz gilt nun: Beim Überschreiten einer Raumtemperatur von 26 Grad müssen weitere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Vorsicht ist angezeigt, wenn z. B. schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist. Hier muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und ggf. Hitzeschutzmaßnahmen treffen. Wird drinnen die Temperatur von 30 Grad überschritten, sind zwingend Schutzmaßnahmen nötig. In Frage kommen technische und organisatorische (z. B. Nachtauskühlung, Jalousien nachts schließen) sowie personenbezogene Schritte (Zuweisung eines kühleren Arbeitsplatzes). Steigt die Raumtemperatur über 35 Grad, sieht der Gesetzgeber den Raum ohne besondere Schutzmaßnahmen (z. B. Luftduschen, Schutzkleidung oder Entwärmung) nicht mehr als zum Arbeiten geeignet an.

D.A.S. Tipp: Die Technische Regel Raumtemperatur“ legt den technischen Standard fest. Erfolgreiche Klagen von Arbeitnehmern gegen zu heiße Arbeitsräume sind bisher nicht bekannt. Es gibt aber erfolgreiche Klagen von Arbeitgebern gegen deren Vermieter auf Installation von Hitzeschutzmaßnahmen oder Mietminderung (z.B. OLG Hamm, 28.2.2007, Az. 30 U 131/06). Diese Urteile können Arbeitnehmer und Betriebsräte als Ansatz nutzen, um gegen mangelhaften Hitzeschutz vorzugehen.

Pressemitteilung D.A.S.

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