CITY BKK wird geschlossen

Erstmalig seit Einführung des Gesundheitsfonds wird eine große gesetzliche Krankenkasse, die CITY BKK, geschlossen. Die Schließung erfolgt zum 01.07.2011. Dies hat die zuständige Aufsichtsbehörde, das Bundesversicherungsamt (BVA), mit Bescheid vom 04.05.2011 verfügt. Schließungsgrund ist, dass die Leistungsfähigkeit der CITY BKK nicht mehr auf Dauer gesichert sei (§ 153 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Bei dieser gesetzlichen Krankenkasse arbeiten insgesamt 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Berlin, Hamburg und Stuttgart, die insgesamt rund 168.000 Versicherte betreuen.

Für die Versicherten der CITY BKK besteht kein Grund zur Sorge. Die versicherungspflichtigen Mitglieder können noch bis zu zwei Wochen nach der Schließung der CITY BKK in eine andere Krankenkasse ihrer Wahl wechseln. Der neue Versicherungsschutz schließt sich nahtlos an den bisherigen an. Das Mitglied und alle beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen sind ab dem 1. Tag nach der Schließung in der gewählten, neuen gesetzlichen Krankenkasse versichert. Es besteht sofort ein Anspruch auf den gesamten Leistungskatalog, ohne Anwartschafts- oder Wartezeiten.

Wählt ein Mitglied gar keine Krankenkasse oder lässt die Zwei-Wochen-Frist verstreichen, meldet der Arbeitgeber das Mitglied bei der Krankenkasse an, die vor der Mitgliedschaft bei der CITY BKK die Versicherung durchgeführt hat. Ist diese nicht zu ermitteln, wählt der Arbeitgeber eine neue Krankenkasse. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II macht dies die Bundesagentur für Arbeit und für Rentner der Rentenversicherungsträger. Dadurch wird sichergestellt, dass auch bei versäumten Fristen keine Lücken im Versicherungsverlauf entstehen.

Eine Ausnahme sind freiwillig versicherte Mitglieder. Sie müssen ihren Wechsel innerhalb von drei Monaten selbst erklären, wenn sie im System der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Wird diese Frist versäumt und besteht für die Person keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, greift im Regelfall eine nachrangige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Somit ist auch in diesen Fällen für einen nahtlosen Versicherungsschutz gesorgt. Solche Personen müssen sich an die Krankenkasse wenden, bei der sie zuletzt vor der Schließung gesetzlich versichert waren.

Freiwillig versicherte Arbeitnehmer mit dem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (49.950 EUR jährlich) sowie freiwillig versicherte Beamte und Pensionäre dürfen das 3-monatige Beitrittsrecht nicht versäumen, um ihren gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht zu gefährden.

Alle Verbindlichkeiten werden gezahlt

Auch die vielen Leistungserbringer im Gesundheitswesen, wie zum Beispiel Krankengymnasten, Hilfsmittellieferanten, Kurkliniken, Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken müssen sich keine Sorgen machen. Nach der Schließung einer Krankenkasse werden – im Gegensatz zu Insolvenzen bei Wirtschaftsunternehmen – alle Verpflichtungen erfüllt. Für diese Verbindlichkeiten kommt dann die jeweilige Kassenart, im Fall der CITY BKK das System der Betriebskrankenkassen, auf.

Was genau mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der CITY BKK passiert, ist zurzeit noch offen.

Pressemitteilung der CITY BKK

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