Chefsache: Altersvorsorge

Beim Arbeitgeberwechsel

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Die betriebliche Altersvorsorge stammt aus einer Zeit, als Arbeitnehmer ein Leben lang beim gleichen Unternehmen blieben. Inzwischen hat die Politik auf die Anforderungen der modernen Arbeitswelt reagiert: die Portabilitätsregelung soll die Mitnahme des angesparten Kapitals ermöglichen.

Für Verträge, die vor 2005 abgeschlossen wurden, gilt die Neuregelung aber nicht. Bei einem Firmenwechsel kann die Anwartschaft nicht mitgenommen werden.

Stattdessen verzinst der bisherige Altersvorsorge-Träger das angesammelte Guthaben weiter und der Arbeitnehmer kann bei seinem neuen Arbeitgeber einen weiteren bAV-Vertrag abschließen. Bei mehrfachem Jobwechsel werden so verschiedene Klein-Renten aufgebaut, was hohe Verwaltungskosten zur Folge hat.

Bei Verträgen ab 2005 besteht dieses Hindernis nicht mehr. Arbeitnehmer haben zwei Möglichkeiten: Entweder können sie ihren Vertrag aus eigener Tasche weiterführen und dafür gegebenenfalls Riester-Förderung in Anspruch nehmen.

Oder sie nutzen das neue Recht auf Portabilität und nehmen ihre Ansprüche zum neuen Arbeitgeber mit. Dabei wird die bisherige Anwartschaft in einen Kapitalbetrag umgerechnet und in die Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen. Die Rente wird somit später aus einer Hand gezahlt.

Die Neuregelung gilt für Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen. Rentenansprüche aus Pensionszusagen und Unterstützungskassen können nur mitgenommen werden, wenn alter und neuer Arbeitgeber zustimmen.

Für das Portabilitäts-Recht gelten die folgenden Bedingungen:

  • das übertragene Guthaben liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze von 63.000 Euro (West), bzw. 52.800 (Ost)
  • die Übertragung wird innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt.

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