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07.03.2007

Chefsache: Altersvorsorge

tipp_paar_umarmung.jpgDie gesetzliche Rente reicht nicht, um im Alter den gewohnten Lebensstandard zu halten. Privates Vorsorgen ist gefragt. Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge.

 

Nettoentgeltumwandlung

Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, Teile seines Gehalts in eine vom Arbeitgeber organisierte, Betriebliche Altersvorsorge (bAV) einzuzahlen. Dies nennt man Entgeltumwandlung.



Je nachdem, ob der Sparbeitrag aus versteuertem oder unversteuertem Einkommen gezahlt wird, spricht man von Netto- oder Bruttoentgeltumwandlung.



Bei der Nettoentgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Nettolohns. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden also abgezogen. Dafür erhält der Sparer staatliche Zulagen oder er kann seine Aufwendungen in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen.



Obwohl die Altersvorsorge-Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen kommen, fallen auch bei der Rentenzahlung Steuern an. Der Gesetzgeber argumentiert, dass die Förderung aus Steuermitteln stammt, was einer Steuerfreistellung gleichkommt.



Die Förderung erfolgt wie bei der privaten Riester-Rente. 2007 gibt es bis zu 114 Euro Grundzulage und für jedes (kindergeldberechtigte) Kind 138 Euro Kinderzulage, ab 2008 sind es 154 bzw. 185 Euro.



Der förderfähige Höchstbetrag liegt momentan bei 1.575 Euro, ab 2008 kann man bis zu 2.100 Euro geltend machen. Bei höheren Einkommen wird die Zulagenförderung durch einen Sonderausgabenabzug ersetzt.



Wer sich für die Nettoentgeltumwandlung entscheidet, muss dies ausdrücklich verlangen. Ansonsten greift bei der betrieblichen Altersvorsorge automatisch die Bruttoentgeltumwandlung.

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