Wer unrentable Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, die mit Bankkrediten finanziert wurden, rechtswirksam gekündigt hat, hat nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) große Chancen, Geld zurückfordern. Die Verbraucherzentralen Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen raten, von Fachleuten prüfen zu lassen, ob der eigene Vertrag die von den obersten Richtern genannten Voraussetzungen erfüllt.
Hunderttausenden arglosen Verbrauchern wurden in der Vergangenheit kreditfinanzierte Beteiligungen als Altersvorsorge- und Steuersparmodelle verkauft, ohne sie über die hohen Risiken aufzuklären. In vielen Fällen führte die Anlage zu massiven Kapitalverlusten. Die beteiligten fordern jedoch unabhängig von der Entwicklung der Anlage die Rückzahlung der vollen ssumme.
Dem schiebt der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung jetzt einen Riegel vor. Hat der Vermittler der Fondsbeteiligung dem Kunden zugleich auch den Darlehensvertrag zur Unterschrift vorgelegt, geht das Gericht von einem so genannten verbundenen Geschäft aus. Das bedeutet: Mit der wirksamen Kündigung des Fonds-Engagements endet auch die . Der Kunde kann daher sämtliche gezahlten Zinsen zurückfordern. Die Bank ihrerseits muss sich ihr Geld bei der Beteiligungsgesellschaft holen.
Reicht der aktuelle Wert der Beteiligung nicht aus, um den Kredit vollständig zu tilgen, läuft die Abrechnung anders: Der Kunde muss die verbleibende Restschuld zahlen. Auf diese Bankforderung werden jedoch die in der Vergangenheit geleisteten Zinsraten angerechnet. Da bei über lange Jahre laufenden Beteiligungen die bereits gezahlten Zinsen die Restschuld häufig überwiegen, ergibt sich in vielen Fällen sogar eine Forderung des Kunden gegen die Bank. Die muss den überzahlten Betrag zurücküberweisen. (Az.: II ZR 387/02)
Die Verbraucher-Zentrale NRW rät allen Verbrauchern, denen in der Vergangenheit kreditfinanzierte Beteiligungsverträge von einem Vermittler oder "Finanzberater" als Komplettpaket verkauft wurden, ihre Verträge auf eine Ausstiegsmöglichkeit nach dem neuen BGH-Urteil hin überprüfen zu lassen.
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