Mit der Verwaltungsanweisung vom 7. Dezember 2009 kommt das Bundesministerium der Finanzen der Forderung des Bundes der Steuerzahler nach. Die Festsetzung der Solidaritätszuschlags erfolgt fortan nur noch vorläufig.
Dies hat den Vorteil, dass die betroffenen Steuerzahler zukünftig keinen Einspruch mehr einlegen müssen, wenn der Vorläufigkeitsvermerk auf dem Steuerbescheid enthalten ist. Die betreffenden Steuerbescheide bleiben "von Amts wegen" offen und können nach einer endgültigen Bundesverfassungsgerichtsentscheidung problemlos korrigiert werden.
Insgesamt hat die Anzahl der Rechtsbehelfe durch Steuerzahler stark zugenommen. Die Einspruchsflut ist auch ein Indiz für die schlechte Steuergesetzgebung der vergangenen Jahre. Immer mehr Regelungen werden den Gerichten zur Prüfung vorgelegt. Bis zu einer abschließenden Entscheidung müssen die Steuerzahler dann häufig Einspruch einlegen, um sich ggf. später Ansprüche zu sichern. Ein gutes Beispiel dafür ist das Musterverfahren des BdSt zum Solidaritätszuschlag.
Vielfach werden auch Vorläufigkeitsvermerke von der Finanzverwaltung erst sehr spät erteilt. Diese zögerliche Vorgehensweise führt dazu, dass Steuerzahler bis zur Erteilung des Vorläufigkeitsvermerks Einspruch einlegen müssen. Deshalb sollte die Finanzverwaltung prüfen, ob Vorläufigkeitsvermerke nicht früher erteilt werden können. Einsprüche können dann von vornherein verhindert werden, was für alle Beteiligten Geld und Zeit spart.
(Pressemitteilung Bund der Steuerzahler)
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