Bindefristen bei den Wahltarifen der gesetzlichen Krankenversicherung sind zumutbar, entschied jetzt das Landessozialgericht NRW, weil damit allzu häufige Anbieterwechsel zu Lasten der Tarifgemeinschaft verhindert werden.
Geklagt hatte ein Selbstständiger, der als freiwillig gesetzlich Krankenversicherter in eine private Krankenkasse wechseln wollte. Seine Krankenkasse hatte die Kündigung nicht akzeptiert, da er erst 2008 in einen Wahltarif gewechselt war, der eine dreijährige Bindungsfrist vorsah. Nicht nur, dass ein späterer Eintritt in die private KV teurer würde, auch seine Existenz sei gefährdet, da er seit Anfang 2009 im Falle einer Krankheit in der gesetzlichen KV kein Krankengeld mehr bekäme, argumentierte der Mann. Das wollte das angerufene Gericht allerdings nicht gelten lassen. Laut ARAG Experten reicht es nicht aus, finanzielle Nachteile als Kündigungsgrund anzuführen. Der Mann wird bis Ende 2010 Kassenpatient bleiben müssen (LSG NRW, Az.: L 5 B 15/09 KR ER). (Pressemitteilung der ARAG)
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