BGH-Urteil: Zugesicherte Rendite für stille Beteiligung irreführend

Eine Werbung für eine Kapitalanlage ist dann irreführend, wenn sie durch die Nennung einer Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals die falsche Vorstellung einer sicheren Rendite weckt. Dieses abschließende Urteil fällte der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage, die der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bereits im September 1999 gegen die Lenz Immobilienhandel AG eingereicht hatte.

Das vom vzbv verklagte Unternehmen hatte interessierten Anlegern angeboten, sich als atypische stille Gesellschafter mit Einmaleinlagen oder Rateneinlagen an der Aktiengesellschaft zu beteiligen. Unter anderem hatte sie in ihrem Emissionsprospekt eine „Mindestverzinsung von 6 Prozent der zur Zeit erbrachten Einlage jahresdurchschnittlich ergebnisunabhängig vertraglich zugesichert“ angeboten.

Der BGH bestätigte mit seinem Urteil die Auffassung des vzbv, wonach die Werbung den falschen Eindruck vermittelt, es handele sich um eine Kapitalanlage mit sicherer Rendite. Laut Gericht würden an dieser Einschätzung auch warnende Hinweise im Inneren des Prospektes nichts ändern. Das Unternehmen sei nicht in der Lage, ihren stillen Gesellschaftern unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg ihrer Geschäfte eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von 6 Prozent pro Jahr zuzusichern. (Az: I ZR 252/01 -)

Der vzbv wies in diesem Zusammenhang auf die wiederholt geforderte dringende Notwendigkeit einer staatlichen Kontrolle des Grauen Kapitalmarktes hin. Wichtig sei neben einer aufsichtsrechtlichen Überwachung vor allem der Schutz vor einem Totalverlust des eingesetztes Kapitals.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.