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06.07.2010

BGH-Rechtsprechung zu Schrottimmobilien bringt wieder etwas Hoffnung für Betroffene

Seit dem 29. Juni 2010 können geschädigte Käufer von Schrotttimmobilien, insbesondere wenn sie die Finanzierung über die Badenia Bausparkasse abgeschlossen hatten, wieder auf Gerechtigkeit hoffen. Der Bundesgerichtshof hat an diesem Tag mit seinem Urteil (AZ.: XI ZR 104/08) entschieden, dass einer betroffenen Verbraucherin ein Rückabwicklungs- sowie ein Schadenersatzanspruch gegen die Bausparkasse zustehen.

Über viele Jahre schon ziehen sich gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Verbrauchern, Kreditinstituten, Vermittlern und anderen am Schrottimmobiliengeschäft Beteiligten hin. Dabei mussten die geneppten Immobilienkäufer schon viele Niederlagen einstecken. Selbst auf den ersten Blick gut klingende Urteile - so auch zur Widerrufbarkeit der Darlehensverträge - entpuppten sich in der Praxis als kaum hilfreich.

"Im neuen höchstrichterlichen Verfahren ging es nun um die Frage, ob die Verbraucherin durch den Vermittler hinsichtlich der geflossenen Provisionen arglistig getäuscht wurde und die Bausparkasse sich dieses Verhalten zurechnen lassen muss", informiert Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Beides hat der Bundesgerichtshof bejaht. Dabei haben die Richter dem Urteil über den Einzelfall hinaus Bedeutung beigemessen. Mit diesem richterlichen Hinweis verbessern sich auch die Chancen für andere Betroffene, sich gegebenenfalls ohne weitere Gerichtsverfahren mit der Bausparkasse zu einigen.

Vorab sollten Verbraucher prüfen, ob sie im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb einen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" erteilt hatten, der dann wiederum durch andere Firmen ausgeführt wurde. In diesem Zusammenhang sind Provisionen angefallen, über deren tatsächliche Höhe die Betroffenen nach Einschätzung der Richter arglistig getäuscht worden sind. Es hatte sich herausgestellt, dass statt knapp 6 Prozent Provision mindestens 15 Prozent der Kaufpreissumme geflossen waren.

"Das Verschweigen oder Verstecken der faktischen Provision kann auch in anderen als Badenia-Fällen vorgekommen sein", denkt Heyer und ermutigt Betroffene, diese Sache noch einmal prüfen zu lassen. Dabei wird es darauf ankommen, ob der jeweilige Vertragstext über die Provisionshöhe so formuliert ist, dass der Laie darunter die "Gesamtprovision" verstehen darf und nicht mit darüber hinausgehenden Provisionen rechnen muss.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

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