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29.01.2002

BFH legt degressive AfA großzügig aus

Wer eine neue Wohnung baut oder kauft, um diese zu vermieten, kann in den ersten acht Jahren fünf Prozent der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen. In der Folgezeit verringern sich die Abschreibungssätze deutlich. Von dieser so genannten degressiven Abschreibung (AfA), mit der der Staat einen Bauanreiz schaffen will, können nach einem entsprechenden Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, IX R 16/98) auch Zweiterwerber einer Immobilie profitieren. Sie müssen die Immobilie allerdings noch im Herstellungsjahr kaufen, berichtet der LBS-Infodienst Recht und Steuern.

In der Regel akzeptieren die Finanzbehörden die für den Steuerpflichtigen vorteilhafte degressive Abschreibung nur bei Ersterwerbern einer Immobilie. Wechselt ein Objekt den Besitzer, dann kann der neue Eigentümer als Zweiterwerber nur noch von der linearen Abschreibung (jährlich gleichbleibende Abschreibungssätze) Gebrauch machen. Mit dieser Regelung wollte sich ein Betroffener nicht zufrieden geben.



Er hatte eine Wohnung erworben, die vor ihm bereits ein anderer für wenige Monate besessen und vermietet hatte. Da auch sein Kauf noch im Jahr der Fertigstellung über die Bühne ging, forderte er für das Anschaffungsjahr und die Folgejahre die günstigere degressive AfA. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnten dies mit der Begründung ab, dass es für ein Objekt nicht zu einer doppelten Inanspruchnahme der degressiven AfA kommen dürfe.



Der Bundesfinanzhof legte das Gesetz allerdings in diesem Fall etwas großzügiger aus. Zwar verweigerten die höchsten Finanzrichter der Republik dem Zweiterwerber ebenfalls die degressive AfA für das Anschaffungsjahr. Allerdings habe das Finanzgericht für die Jahre danach die degressive AfA zu Unrecht abgelehnt, da es in den Folgjahren nicht mehr zu einer doppelten Inanspruchnahme der Steuervergünstigung komme. Mit der "herstellungsnahen Anschaffung" der Wohnung, also der Anschaffung spätestens im Jahr der Fertigstellung der Immobilie, habe auch der Zweiterwerber dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, so die Richter.

(tr)

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