Unfallschäden an Ihrem Kraftfahrzeug sind immer dann von steuerlicher Bedeutung, wenn Sie Ihr Fahrzeug zu beruflichen Zwecken nutzen, und währenddessen der Schaden auftritt. Neben den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz werden noch folgende Umstände berücksichtigt:
Alle außergewöhnlichen Schäden, die während eines solchen Einsatzes am Fahrzeug entstehen, sind beruflich veranlasst und deshalb als Werbungskosten absetzbar. Selbst Beschädigungen am parkenden Fahrzeug - beispielsweise während eines Kundenbesuches, aber auch einfach beim Parken vor der Arbeitsstelle - können die Steuerlast verringern. Fallen Reparaturkosten an, müssen diese durch Belege nachgewiesen werden.
Unfälle auf Umwegen?
Auch Unfälle auf Umwegen können berücksichtigt werden. Allerdings hängt es davon ab, ob der Umweg beruflich veranlasst war. Der Umweg zur Tankstelle ist beispielsweise ein Umweg, der anerkannt wird, da sonst die Fahrt nicht fortgesetzt werden könnte. Verlassen Sie die Wegstrecke aus privaten Gründen, entfällt die Begründung des Werbungskostenaufwands, da kein Bezug zum Arbeitnehmerverhältnis mehr vorliegt.
Tipp! Schadensfälle, die auf Fahrten im Zusammenhang mit Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen auftreten, können auch steuerlich geltend gemacht werden. Im Einzelfall muss nachgewiesen werden, dass die Fahrt einen direkten Zusammenhang zur Sonderausgabe (Bsp. die Fahrt zum Steuerberater) oder zur außergewöhnlichen Belastung (Bsp. Beförderung eines behinderten Menschen) aufweist.
Achtung! Verwarnungsgelder und Geldbußen, die durch Verkehrsverstöße auf einer beruflich veranlassten Fahrt verursacht werden, sind steuerlich nicht absetzbar.
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