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01.06.2009

Berufshaftpflichtversicherung

Niedergelassene Ärzte

Die Berufsordnung verpflichtet Ärzte, sich angemessen gegen Haftpflichtgefahren zu versichern. Wie der Versicherungsumfang im Einzelnen aussehen soll, ist aber nicht vorgegeben. So muss jeder Arzt die individuelle Risikosituation prüfen. Niedergelassene Ärzte haften nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Fehler ihrer Angestellten.

Da diese Fehler nicht nur finanzielle Folgen haben können, ist die Versicherung von Personenschäden unbedingt notwendig. Eine einheitliche Deckungssumme ist dafür nicht vorgeschrieben, als Richtwert kann eine Mindestsumme von 2,5 Mio. Euro dienen. Bei Sach- und Vermögensschäden genügt eine geringere Deckung.

Individuelle Tätigkeitsfelder wie naturheilkundliche oder kosmetische Behandlungen müssen gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart werden.

Außerdem sollte der Vertrag unter anderem gegebenenfalls die folgenden Punkte regeln:

  • Notarzteinsätze (evtl. Erste-Hilfe im Ausland)
  • Röntgeneinrichtingen
  • Laseranlagen
  • Gutachter- und Konsiliartätigkeit

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