Haben Sie sich in einem neuen Beruf ausbilden lassen? Seit dem 01.01.2004 sind die Kosten für eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium bis zu einem Betrag von 4.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Alle anderen Aufwendungen wie Umschulungen, Fortbildungen oder Ausbildungen nach einer abgeschlossenen Ausbildung sind nun als Werbungskosten bei Anlage N abzugsfähig.
Neben einer Berufsausbildung werden auch Besuche einer allgemeinbildenden Schule oder einer Hochschule als Ausbildung anerkannt.
Unter anderem können Sie folgende Kosten geltend machen:
Bei der Hochzeit schon an die Trennung zu denken ist ziemlich unromantisch. Trotzdem kann der Ehevertrag eine wichtige Absicherung für den Fall der Fälle sein. Denn er regelt individuelle V ... weiter
Smartphones sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Zu allgegenwärtig nutzen viele Leute die Geräte nicht mehr nur zum Telefonieren und SMS-schreiben. Schnelle Datenverbindungen un ... weiter