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05.05.2006

Beratungsprotokoll bei Abschluss einer Geldanlage

Mit den sinkenden Kursen bei Rentenfonds nehmen die Beschwerden über falsche Beratung durch Banken wieder zu. Wie die Verbraucherzentrale Thüringen berichtet, sind vor allem Senioren betroffen, die vor drei bis vier Jahren auf der Suche nach einer attraktiven und sicheren Geldanlage als Ersatz für Bundesschatzbriefe oder Festgeld waren. Nach der Beratung durch ihre Bank legten sie ihr Geld in Rentenfonds an.

Doch die steigenden Zinsen führen nun zu fallenden Kursen der Rentenfonds. Die Betroffenen fühlen sich falsch beraten. Sie beteuern, dass sie ausdrücklich eine sichere Geldanlage wollten und ihnen diese Rentenfonds von der Bank als Anlage ohne Verlustrisiko verkauft worden sind. Nun wollen sie, dass der entstandene Schaden vom Geldinstitut ersetzt wird.



Nach ständiger Rechtssprechung muss jedoch derjenige, der eine Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung behauptet, diese auch beweisen. Mit seinem Urteil vom 24.01.2006 (AZ: XI ZR 320/04) hat dies der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal bestätigt. Selbst wenn die Bank das Beratungsgespräch über eine Wertpapieranlage nicht dokumentiert, führt dies nicht zu einer Beweislastumkehr oder zu einer Beweiserleichterung. Nach Ansicht des BGH besteht für die Bank keine Pflicht zur Dokumentation.



Viele Verbraucher haben weder Zeugen noch schriftliche Notizen über die Anlageberatung. Die Verbraucher-Zentrale Thüringen e.V. rät deshalb: Wenn der Berater der Bank keine schriftliche Dokumentation des Beratungsgespräches anfertigt oder keine Abschrift davon aushändigt, sollten die Kunden selbst ein Beratungsprotokoll über das Gespräch anfertigen und sich mündliche Zusicherungen schriftlich bestätigen lassen. Ist das nicht möglich, sollte zumindest ein Zeuge zum Beratungsgespräch mitgenommen werden.

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