Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird berechnet aus dem Beitragssatz, der für alle Versicherten gleich ist und dem versicherungspflichtigen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Auf Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze werden keine Rentenversicherungsbeiträge erhoben. Dieses Einkommen trägt aber auch nicht zur Höhe der Rente bei.
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt, freiwillig Versicherte zahlen den Beitrag allein.
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