Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird berechnet aus dem Beitragssatz, der für alle Versicherten gleich ist und dem versicherungspflichtigen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Auf Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze werden keine Rentenversicherungsbeiträge erhoben. Dieses Einkommen trägt aber auch nicht zur Höhe der Rente bei.
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt, freiwillig Versicherte zahlen den Beitrag allein.
Kunden, die ihr Geld bei einer Bank anlegen, sollten sich unbedingt im Vorfeld über die Höhe der Einlagensicherung informieren. Wie wichtig dies ist, hat der Fall der noa bank gezeigt. ... weiter
Die Kreditkarte von heute muss schon einiges mehr bieten als die reine Geldfunktion. Die meisten Anbieter statten ihre Plastikkärtchen mit finanziellen Sonderleistungen aus. Mal reduziert ... weiter