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16.01.2002

Bei Unfall: Zettel allein reicht nicht

An den Straßenrändern häuft sich im Winter oft der Schnee. Die Fahrbahnen sind nicht nur verengt, sondern häufig auch spiegelglatt. Da rutscht man mit seinem Pkw schnell gegen eingeparktes Auto. Der Geschädigte ist dann aber meist nur selten an Ort und Stelle. Was muss man tun?

Grundsätzlich gilt: Einen Zettel mit seinen persönlichen Daten, dem Namen seiner Kfz-Haftpflichtversicherung und seine Versicherungsscheinnummer hinter die Scheibenwischer zu klemmen, ist nicht ausreichend. Nach deutscher Rechtsprechung muss der Unfallverursacher mindestens eine Stunde an der Unfallstelle warten. Wer die Polizei anruft, um die Wartezeit zu verkürzen, sollte ein Handy dabei haben, da der Gang zur Telefonzelle bereits als unerlaubtes Entfernen von der Unfallstelle bzw. als Fahrerflucht bewertet werden kann. Wer erfolglos eine angemessene Zeit gewartet hat, muss danach jedoch auf jeden Fall die Polizei verständigen.



Fahrerflucht kann übrigens teuer werden. Ein Strafverfahren zieht in der Regel eine Geldbuße nach sich. Dies trifft auch dann zu, wenn das Verfahren (§153 u. § 153a StPO) eingestellt wird und die Einstellung des Verfahrens ist keinesfalls mit einem Freispruch gleich zu setzen.



Neben den strafrechtlichen Konsequenzen wirkt sich Unfallflucht, so die HUK-COBURG, auch auf den Versicherungsschutz aus. In der Vollkasko kann es im Extremfall zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert zwar den Schaden am Pkw des Unfallgegners, doch nimmt sie dafür den Verursacher in Regress. Die

Höhe des Regresses hängt von der Schwere des Unfalls ab. Möglich sind

Summen in Höhe von 2.500 Euro bis maximal 5.000 Euro. Die Höhe des Regresses kann jedoch niemals die Höhe der Schadenaufwendungen übersteigen.

(tr)

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