Auch ohne gemeinsame Wohnung kann eine Bedarfsgemeinschaft vorliegen. Ein Ehepaar lebte auch nach der Eheschließung in ihren bisherigen Wohnungen, führten getrennte Haushalte und vereinbarten eine Gütertrennung. Die zuständige Agentur kürzte die Leistungen an die Ehefrau aufgrund der Pension des Ehemannes, welches anzurechnen sei. Die Eheleute waren der Auffassung, dass eine Anrechnung nicht zu erfolgen habe, da eine Bedarfsgemeinschaft nicht bestünde. Das Gericht machte deutlich, dass nur Trennungswille die Bedarfsgemeinschaft ausschließt. Ein derartiger Wille der Frau sei nach den Feststellungen des Gerichtes nicht erkennbar gewesen, erläutern ARAG Experten. Abschließend muss jedoch noch die Höhe des Einkommens des Ehemannes geklärt werden (BSG, Az.:4 AS 49/09 R).
(Pressemitteilung ARAG)