Die Richter des 2. Senates am Bundesverfassungsgericht verhandelten heute zur Entfernungspauschale. Seit dem Jahr 2007 können Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Lediglich für Fernpendler wurde eine Härtefallregelung eingeführt. Erst Aufwendungen für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer sind wie Werbungskosten absetzbar. Gegen diese Regelung hat sich der Bund der Steuerzahler zur Wehr gesetzt und ein Musterverfahren auf den Weg gebracht.
Der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Herr Dr. Däke, wohnte der mündlichen Verhandlung bei. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben die mündliche Verhandlung zu dieser brisanten Frage sehr sachlich durchgeführt.
Unserem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Ralf Thesing wurde nochmals Gelegenheit gegeben, die Argumente des Bund der Steuerzahler vorzutragen. Herr Thesing unterstrich, dass die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte Werbungskosten sind und daher steuerlich abzugsfähig sein müssen - und zwar ab dem ersten Entfernungskilometer! Darüberhinaus gaben die Richter auch die Möglichkeit zur Höhe der Entfernungspauschale vorzutragen.
Der Bund der Steuerzahler vertritt dazu die Auffassung, dass mindestens die bisher geltenden 30 Cent je Entfernungskilometer berücksichtigt werden müssen. Däke zur mündlichen Verhandlung: "Ich hoffe auf eine positive Entscheidung zum Jahresende."
Pressemitteilung?Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
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