Bausparen: Neue Spielregeln zur Wohnungsbauprämie

Was sind wohnwirtschaftliche Zwecke?

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Auch wenn die Verwendung des Bausparguthabens ab 2009 an die wohnwirtschaftlichen Zwecke gebunden ist, – es gibt immer noch sehr viele Möglichkeiten, das Geld aus dem Bausparvertrag zu verwenden. Genauer geregelt ist die wohnwirtschaftliche Nutzung im Bausparkassengesetz. Im Grunde sind alle Ausgaben, die rund um die eigene Immobilie getätigt werden, wohnwirtschaftliche Verwendungen. Hier ein paar Beispiele:

Hierzu gehören ganz klar der Bau oder der Erwerb eines Hauses bzw. einer Wohnung, der Kauf von Bauland sowie die Ablösung von Hypothekendarlehen und anderen Krediten, die nachweislich zu wohnwirtschaftlichen Zwecken aufgenommen wurden. Dazu zählen alle Kosten, die zum Immobilienbau und -erwerb anfallen, wie Ausgaben für die Planung oder den Architekten, den Makler und den Notar.

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten

Modernisierungs-, Renovierungs- und Energiesparmaßnahmen sowie Umbauten können ebenfalls über einen Bausparvertrag finanziert werden. Wer also neue Fenster braucht, die alten aufarbeiten lässt oder seine Heizung umrüstet oder die Fassade erneuert, kann das alles über den Bausparvertrag finanzieren – ohne die Prämie zu gefährden. Und auch die neue Einbauküche, die Terrasse oder eine Sauna gehören zu den wohnwirtschaftlichen Verwendungszwecken.

Aber auch ein Wohnendhaus kann man über den Bausparvertrag finanzieren, wenn dies zum dauerhaften Wohnen geeignet ist. Und wenn schon das neue Auto nicht mehr über den Vertrag zu finanzieren ist – die Garage dazu kann man auf jeden Fall aus dem Bauspargeld bezahlen.

Tipp: Bausparen ist die einzige vermögensbildende Anlage, die doppelt vom Staat gefördert wird. Denn neben der Wohnungsbauprämie kann der Sparer auch noch die Arbeitnehmersparzulage erhalten. Werden vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber auf einen Bausparvertrag eingezahlt, honoriert der Staat dies mit der Arbeitnehmer-Sparzulage.
Das sind im Jahr neun Prozent von maximal 470 Euro bei Ledigen oder 940 Euro bei Ehepaaren. Anspruchsberechtigt sind Alleinstehende mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 17.900 Euro und Verheiratete, deren Jahreseinkommen 35.800 Euro nicht übersteigt. Hier lesen Sie mehr zu vermögenswirksamen Leistungen.

Was halten Sie von der künftig zweckgebundenen Wohnungsbauprämie? Haben Sie Fragen? Diskutieren Sie mit den forium Experten in unserem Forum für Steuern, Versicherungen und Finanzen .

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