Bankkunde haftet: EC-Karte im Urlaub gestohlen

Wer eine EC-Karte und einen Zettel mit der Geheimnummer mit in den Urlaub nimmt, obwohl er diese gar nicht benutzen wollte, handelt grob fahrlässig. Seine Bank haftet deshalb nicht, wenn ein Dieb mit der Karte Geld vom Konto abhebt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Ein Mann aus dem Münsterland hatte die Karte nach seinen Angaben versehentlich mit in den Urlaub nach Mallorca genommen, obwohl er sie dort gar nicht nutzen konnte. Es handelte sich um die Karte für ein Konto eines Sportverbandes, das er als Treuhänder führte. Am Urlaubsort hatte er Karte und Zettel im Schlafzimmer räumlich getrennt voneinander aufbewahrt. Dort waren sie ihm offenbar gestohlen worden.

An elf aufeinander folgenden Tagen wurde jeweils der Höchstbetrag von 1.000 DM abgebucht. Der Mann hatte den Verlust erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub bemerkt und die Bank auf Rückgängigmachung der Kontobelastungen verklagt. Die Klage wurde jetzt auch in zweiter Instanz abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm war der Ansicht, der Mann habe grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Bank sei daher ausgeschlossen.

Der Kunde hätte die Karte und den Zettel mit der Geheimnummer gar nicht mit in den Urlaub nehmen dürfen, weil in stark frequentierten Urlaubsgebieten jederzeit mit einem Diebstahl gerechnet werden müsse. Dieses Risiko dürfe man allenfalls eingehen, wenn man im Urlaub auf die Karte angewiesen sei.

Spätestens als er gemerkt gehabt hätte, dass er die ¿Ã¼berflüssige¿ Karte mitgenommen habe, hätte er den Zettel mit der Geheimnummer vernichten müssen. Nach seiner Rückkehr hätte er ohne Probleme eine neue Karte beantragen können. So aber müsse der Mann den Schaden selbst tragen. Durch das Urteil wurde eine Entscheidung des Landgerichts Münster in vollem Umfang bestätigt. (OLG Hamm, Urteil vom 5.2.2003, Az: 31 U 109/02)

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