Bad kann als Arbeitszimmer von der Steuer abgesetzt werden

Auch selten beruflich genutzte Zimmer können steuerabzugsfähig sein. Das entschieden jetzt die Richter des Bundesfinanzhofes und schickten einen konkreten Fall zur neuerlichen Prüfung an das Finanzgericht Düsseldorf zurück. Ein Ingenieur arbeitete zu Hause und wollte die Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Zu den 15,6 Quadratmeter für das Büro wollte er noch Eingangsbereich, Treppenhaus, Besprechungszimmer und Kaminzimmer sowie ein Bad von der Steuer absetzen, da diese zusätzlichen 54,7 Quadratmeter bei Kundenbesuchen, Präsentationen und Beratungsgesprächen auch beruflich genutzt würden. In der ersten Instanz wollten die Richter aber nur das Archiv und das Büro anerkennen. Bei den anderen Räumen sei es wegen der zahlreichen bürofremden Ausstattungselemente fraglich, ob diese nahezu ausschließlich beruflich genutzt würden, argumentierten die Richter. Die Begründung reichte dem BFH allerdings nicht aus, berichten ARAG Experten. Auch die fraglichen Zimmer seien unter Umständen abzugsfähig (BFH, Az.: VI R 15/07).
(Pressemitteilung der ARAG)

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