Aufsichtspflicht: Wann haften Eltern für ihre Kinder?

Spätestens wenn Kinder laufen lernen, beginnt für Eltern eine anstrengende Zeit: Je größer ihr Aktionsradius wird, desto mehr wächst die Gefahr, dass der Nachwuchs Schaden verursacht oder gar selbst zu Schaden kommt. Damit wird die Aufsichtspflicht der Eltern zu einem wichtigen Thema.

„Grundsätzlich können Eltern nur dann für den von ihren Kindern verursachten Schaden verantwortlich gemacht werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben“, erläutert Anne Kronzucker, Juristin und Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Ob die Kinder selbst für die Schäden aufkommen müssen, hängt von ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand ab. Eine private Haftpflichtversicherung ist auf jeden Fall eine sinnvolle Investition.

Aufsichtspflicht der Eltern
Eltern können nur dann für das Handeln ihrer Kinder verantwortlich gemacht werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das bedeutet ein permanentes Abwägen: Wie viel Freiheit und Selbstständigkeit kann ich meinen Kindern zumuten? Kann ich ihnen vertrauen, sind sie sich der möglichen Konsequenzen wirklich bewusst?

„Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach Alter und Verständigkeit des Kindes sowie nach der konkreten Situation“, erklärt die D.A.S-Expertin. „Deshalb gibt es keine allgemein verbindlichen Handlungsempfehlungen für eine korrekte Beaufsichtigung von Kindern.“

Eine Aufsichtspflichtverletzung ist beispielsweise nach einem Urteil des Landgerichts Köln (LG Köln, Az.: 9 S 15/07) nicht gegeben, wenn sich ein zwei- bis dreijähriges Kind am Bürgersteig von der Hand des Vaters losreißt, auf die Fahrbahn läuft, der sofort hinterher laufende Vater aber nicht mehr in der Lage ist, das Kind rechtzeitig zu erreichen, um einen Zusammenprall mit einem Fahrzeug zu verhindern.

Üben und erklären
„Damit weder andere noch die Kinder selbst zu Schaden kommen, müssen Eltern ihre Kinder grundsätzlich dem Alter und der Entwicklung entsprechend auf mögliche Gefahren, zum Beispiel im Straßenverkehr, hinweisen“, rät Anne Kronzucker.

„Dabei sollte das richtige Verhalten erklärt, vorgemacht und gemeinsam eingeübt werden.“ Belehrungen und Ermahnungen allein reichen jedoch nicht immer aus. Eltern müssen sich auch vergewissern, ob ihr Kind alles verstanden hat und es befolgt. Ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Kindes mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst Schaden erleidet oder verursacht, ist es die Pflicht der Eltern einzugreifen.

So muss ein siebenjähriges Kind beim Abbrennen von Silvesterböllern ständig im Auge behalten werden, selbst wenn der Vater es vorher genauestens über mögliche Folgeschäden aufgeklärt hat. Schießt es in einem unbeaufsichtigten Moment eine Rakete ab und trifft Nachbars Gartenzwerg, dann hat der Vater die Aufsichtspflicht verletzt und muss für den Schaden aufkommen. Wer dagegen ein fünfjähriges Kind zusammen mit anderen Kindern allein vor dem Haus spielen lässt, verletzt seine Aufsichtspflicht nicht in jedem Fall (AG Bersenbrück, Az.: 4 C 1004/92).

Wer trägt die Kosten?
Ob die Kinder für die Schäden aufkommen müssen, hängt von ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand ab. „Je mehr Einsicht in mögliche Folgen ihres Handelns vorausgesetzt werden kann, desto größere Verantwortung tragen Kinder auch dafür“, so die D.A.S. Juristin. Dabei wird im Bürgerlichen Gesetzbuch nach verschiedenen Altersstufen unterschieden:

Kinder unter sieben Jahren sind nicht deliktsfähig, das heißt, sie haften nicht für von ihnen verursachte Schäden. Im motorisierten Straßenverkehr liegt die Altersgrenze bei zehn Jahren. Ein Kind unter zehn Jahren haftet deshalb nicht, wenn es versehentlich gegen die geöffnete hintere Tür eines abgestelltes Auto fährt (BGH, Az: VI ZR 75/07).

Im Alter von sieben beziehungsweise zehn bis 18 Jahren sind Kinder und Jugendliche bedingt deliktfähig. Hier entscheidet das Gericht je nach Einzelfall entsprechend der Einsichtsfähigkeit des Kindes. Es kann durchaus vorkommen, dass ein Neunjähriger für einen von ihm gelegten Brand oder für eine Verletzung, die er einem Mitschüler bei einem Streich oder einer Prügelei zugefügt hat, Schadensersatz zahlen muss. Dass Kinder in diesem Alter in der Regel über kein eigenes Vermögen verfügen, ist bedeutungslos. Liegt ein Urteil vor, kann daraus 30 Jahre lang vollstreckt werden.

Eine notwendige Investition – die private Haftpflichtversicherung
Eine private Haftpflichtversicherung ist in jedem Fall eine sinnvolle Investition. Was jedoch viele nicht wissen: „Die Privathaftpflichtversicherung muss nur zahlen, wenn andernfalls das Kind oder seine Eltern haften würden“, erläutert die D.A.S. Expertin.

„Verursacht ein Kind unter sieben Jahren einen Schaden, ohne das die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, so muss die Haftpflichtversicherung nicht für die Kosten aufkommen, da Kinder unter sieben Jahre nicht haftbar gemacht werden können.“ Im Falle einer Aufsichtspflichtverletzung sollte man diese seiner Versicherung unbedingt melden, denn nur dann wird dem Geschädigten der Schaden ersetzt.

Pressemitteilung der D.A.S.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.