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04.08.2010

Arbeitszimmer leichter absetzbar! Bundesverfassungsgericht kippt Neuregelung von 2007

Arbeitszimmer leichter absetzbar! Bundesverfassungsgericht kippt Neuregelung von 2007 Hunderttausende Arbeitnehmer dürfen sich über eine satte Steuerrückzahlung freuen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt die strengeren Regeln über die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers gekippt. Die Neuregelung aus dem Jahr 2007, die insbesondere Lehrer benachteiligte, verstößt gegen das Grundgesetz. Was das für den Steuerzahler bedeutet lesen Sie in unserem Tipp.

Arbeitszimmer-Urteil: Lehrer sind die großen Gewinner

(dhe) Für die Politik ist es schon wieder ein Debakel. Erst stoppte das Bundesverfassungsgericht die umstrittene Neuregelung zur Entfernungspauschale. Jetzt muss die Regierung auch beim Arbeitszimmer nachbessern und eine verfassungskonforme Regelung finden. Als Nächstes könnten die Karlsruher Richter auch den Solidaritätszuschlag kippen.

Änderungen verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

Mit dem Steueränderungsgesetz schränkte die Große Koalition die Abzugsmöglichkeit eines Arbeitszimmers zum 1. Januar 2007 ein. Steuerzahler konnten seitdem ihr Arbeitszimmer nur noch steuerlich geltend machen, wenn das Zimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung war.

Da Lehrer aber ihren Arbeitsmittelpunkt in der Schule haben, konnten sie die Kosten für das Arbeitszimmer nicht mehr absetzen. Das Bundesverfassungsgericht sah darin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und fordert nun ein neues Gesetz.

Häusliches Arbeitszimmer und kein Schreibtisch vom Arbeitgeber

Jeder Arbeitnehmer kann sein häusliches Arbeitszimmer jetzt wieder geltend machen, wenn der Arbeitgeber ihm für eine Tätigkeit keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Ein Beispiel: Viele Lehrer bereiten in ihrem häuslichen Arbeitszimmer den Unterricht vor oder korrigieren Klausuren, weil sie in der Schule kein Arbeitszimmer haben.

Wichtig: Nicht nur Lehrer profitieren von der Entscheidung der Karlsruher Richter. Auch Arbeitnehmer wie Handelsvertreter oder Architekten können ihr privates Arbeitszimmer wieder leichter absetzen.

Arbeitszimmer: Was kann man absetzen?

Ob Miete, Nebenkosten oder Kosten für die Reinigung - die anfallenden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer kann man in seiner Steuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Die Kosten für Arbeitsmittel wie Computer oder Schreibtisch spielen dabei keine Rolle. Arbeitsmittel können Arbeitnehmer wie gewohnt in die Steuererklärung eintragen.

Arbeitszimmer für die letzten Jahre absetzen

1. Fall: Noch keine Steuererklärung für 2007, 2008 oder 2009 abgegeben

In diesem Fall kann man seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer einfach in die Steuererklärungen eintragen. Da die Regelung von 2007 verfassungswidrig ist, wird das Finanzamt die Kosten entsprechend berücksichtigen.

2. Fall: Aufwendungen in die Steuererklärung eingetragen

Wer die Kosten für das Arbeitszimmer in den letzten Steuererklärungen eingetragen hat und fristgemäß einen Einspruch gegen den Steuerbescheid für 2007 und 2008 gestellt hat, muss sich nicht ans Finanzamt wenden. Das Amt wird die zu viel gezahlte Steuer in den nächsten Wochen zurückerstatten.

Da es im letzten Jahr unzählige Einsprüche gegen die Neuregelung gab, hat das Finanzamt einen Vorläufigkeitsvermerk zum Arbeitszimmer erteilt. Ein Einspruch ist seitdem nicht mehr notwendig. Der Vorläufigkeitsvermerk befindet sich auf der Seite 3 oder 4 des Steuerbescheides: Dort heißt es: "Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. Paragraf 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO vorläufig hinsichtlich (â"?) - der Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (â"?)." Sollte dieser Vermerk - aus welchem Grund auch immer - fehlen, sollten Sie unbedingt Einspruch gegen den Bescheid erheben. Mehr Infos zum Einspruch finden Sie in unserem Text: Prüfen Sie den Steuerbescheid!

3. Fall: Steuererklärung abgegeben und keine Kosten eingetragen

Steuerzahler, die an die Rechtmäßigkeit der Steuerregelung zum 1. Januar 2007 geglaubt und die Kosten nicht eingetragen haben, erhalten kein Geld für die Steuerjahre 2007 und 2008. Es sei denn, ein Steuerbescheid enthält einen "Vorläufigkeitsvermerk". In solchen Fällen muss man handeln und die Aufwendungen für das Arbeitszimmer beim Finanzamt nachreichen.

Bild: HaukMedienArchiv / Alexander Hauk / www.bayern-nachrichten.de / pixelio.de

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