Arbeitslose, die eine Lebensversicherung besitzen, sind nicht gezwungen, das angesparte Geld zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes zu benutzen. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht trotz der angesparten Summe. Zu dieser Entscheidung kam das Landessozialgericht von Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: L 13 (9) Ar 155/95).
In seiner Begründung gab das Gericht an, dass eine vorzeitige Auszahlung der Versicherung für den Versicherten finanziell unwirtschaftlich und deshalb nicht zumutbar sei. Außerdem diene die Lebensversicherung der Altersvorsorge bzw. der Versorgung Hinterbliebener, so das Landessozialgericht.
Aus diesem Grund gelten Arbeitslose als bedürftig und auf Arbeitslosenhilfe anspruchsberechtigt, auch wenn sie über eine angesparte Lebensversicherung verfügen.
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