Der Arbeitnehmerpauschbetrag kann im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskostenpauschbetrag von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Er beträgt für einen Steuerpflichtigen 920 Euro (Stand 2009). Für gemeinsam veranlagte Ehepaare das Doppelte. Weitere Werbungskosten, die über diesen Pauschbetrag hinausgehen, müssen durch Quittungen oder Kontoauszüge belegt werden.