ARAG: Weihnachtsgeschenke am Arbeitsplatz

Ein Dresdner Christstollen macht in der Regel noch keinen Bestechungsskandal und auch andere kleine Weihnachtsgeschenke für geschätzte Kunden und deren Mitarbeiter verstoßen nicht gleich gegen § 299 StGB. Bestechung und Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr verbietet das Gesetz aber sehrwohl, so dass Mitarbeiter, die einen Kunden oder Geschäftspartner aus „Dankberkeit“ bevorzugen, durchaus Ärger bekommen können. ARAG Experten sagen was erlaubt ist und was nicht:
+ Die Höchstgrenze + Bis zu welchem Wert Geschenke unbedenklich sind, ist im Gesetzestext nicht geregelt. Eine Höchstgrenze gibt es also nicht! Die entscheidende Frage laute: Beeinflusst das Geschenk in irgendeiner Weise geschäftliche Entscheidungen? Kann diese Frage guten Gewissens mit „Nein!“ beantwortet werden, muss sich niemand Vorwürfe machen.
+ Es droht die fristlose Kündigung… + …und das ist unter Umständen noch das kleinere Übel. Im Fall von Bestechlichkeit droht nicht nur der sofortige Rauswurf, sie kann auch strafrechtliche Folgen haben. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, warnen ARAG Experten. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt wesentlich davon ab, wie stark der Arbeitgeber geschädigt wurde.
+ Strikte Regeln für Beamte + Die Annahme eines Vorteils ist für Beamte und Amtsträger grundsätzlich immer strafbar, wenn dies in Zusammenhang mit der Dienstausübung geschieht! Auch der Schenker macht sich der strafbaren Vorteilsgewährung schuldig.
+ Geschenke genehmigen lassen + Gerade in einer Grauzone, bei der sich der Arbeitnehmer nicht sicher ist, ob er das Geschenk annehmen darf, sollte er sich das genehmigen lassen. Stimmt der Arbeitgeber zu, kann der Arbeitnehmer nicht mehr belangt werden, so die ARAG Experten. Auch Beamten kann Straffreiheit für den Fall gewährt werden, dass die Behördenleitung die Annahme des Geschenkes genehmigt hat. (Pressemitteilung ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG)

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