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05.08.2009

ARAG Vebrauchertipps zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Nach Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Jahr 2006 war die Sorge groß, dass sich hierdurch amerikanische Verhältnisse einstellen würden - vermeintliche Diskriminierungsopfer, die ihre Arbeitgeber mit millionenschweren Schmerzensgeldklagen überziehen. Tatsächlich ist die große Klagewelle bis jetzt ausgeblieben. Auch gibt es nicht viele Fälle, in denen die Gerichte tatsächlich eine unzulässige Diskriminierung festgestellt haben. ARAG Experten weisen auf einen vorliegenden Fall hin, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat - auch hier wurde eine Diskriminierung verneint. Das beklagte Bundesland suchte für sein Gymnasium mittels einer Stellenausschreibung eine Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialpädagogin. Der Kläger, ein Diplom-Sozialpädagoge, hatte sich um diese Stelle beworben. Das Gymnasium teilte ihm mit, bei der Stellenbesetzung könnten ausschließlich weibliche Bewerber berücksichtigt werden, weil auch Nachtdienste im Mädcheninternat anfielen. Der Kläger hielt sich wegen seines Geschlechts für in unzulässiger Weise benachteiligt und hat wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG eine Entschädigung in Höhe von mindestens 6.750,- Euro gefordert. Das Bundesarbeitsgericht hielt die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts hier für zulässig. Für die Tätigkeit in einem Mädcheninternat, die auch mit Nachtdiensten verbunden ist, stellt das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin eine wesentliche und entscheidende Anforderung dar (BAG, Az.: 2 Sa 51/08). (Pressemitteilung der ARAG)

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