Unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangte eine Vermieterin von der Mietpartei eine Mieterhöhung. Das Gutachten bezog sich nicht unmittelbar auf die Wohnung der beklagten Mieterin, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen (Typengutachten).
Die Mieterin stimmte der beabsichtigen Mieterhöhung nicht zu. Sie meinte u.a. das zur Begründung herangezogene Sachverständigengutachten sei mangelhaft. Letztendlich entscheid der BGH, dass das Mieterhöhungsverlangen der Vermieterin den formellen Anforderungen genügt. In der erforderlichen Begründung eines Mieterhöhungsverlangens sollen dem Mieter laut ARAG die Tatsachen mitgeteilt werden, die er zur Prüfung einer vom Vermieter begehrten Mieterhöhung benötigt. Im Falle der Beifügung eines Sachverständigengutachtens ist die Begründungspflicht erfüllt, wenn der Sachverständige eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete trifft und sich die zu beurteilende Wohnung in das ortsübliche Preisgefüge einordnet, so die Richter (BGH, Az.: VIII ZR 122/09).
Pressemitteilung der ARAG
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