ARAG: Trennungsjahr auch in der ehelichen Wohnung möglich

Scheiden tut weh! Manchmal ist es für alle Beteiligten allerdings die beste Lösung, wenn eine gescheiterte Ehe beendet wird. Als gescheitert ist eine Ehe anzusehen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Partner die Ehe wiederherstellen.
Sind beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden, gilt die Ehe nach einem Jahr des getrenntlebens als gescheitert. Möchte einer der Gatten an der Ehe festhalten, sind in der Regel drei Trennungsjahre vonnöten. Im BGB heißt es, dass die Ehegatten dann getrennt leben, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht! ARAG Experten betonen, dass die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Scheidungswilligen innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben; dazu ist allerdings eine stikte räumliche Trennung nötig. Die einzelnen Räume müssen also aufgeteilt werden und die Benutzung der Gemeinschaftsräume sollte zeitlich wechselseitig geregelt sein.
(Pressemitteilung ARAG)

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