Häufig wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Probezeit vereinbart, d.h. ein begrenzter Zeitraum zu Beginn des Arbeitsverhältnisses festgelegt, während dessen Dauer beide Parteien erleichterte Kündigungsmöglichkeiten haben. Eine Probezeitvereinbarung ist häufig sinnvoll, damit sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenseitig kennen lernen und ausreichend Gelegenheit erhalten, die jeweiligen Leistungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums einschätzen zu können. Laut ARAG Experten ist Probezeit aber nicht gleich Probezeit; es gibt gewichtige Unterschiede: Die Probezeit kann einerseits als ein befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart werden mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Frist ausläuft und somit beendet ist. Eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag zur Beendigung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der weitaus häufigere Fall ist in der Praxis jedoch, dass die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen des Arbeitsvertrages eine vorgeschaltete Probezeit vereinbaren. Ist die vereinbarte Probezeit abgelaufen, hat dies das automatische Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses als Dauerarbeitsverhältnis zur Folge. Abgesehen vom Berufsausbildungsverhältnis müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Geltung einer Probezeit explizit vereinbaren, da ohne eine entsprechende Regelung das Arbeitsverhältnis keiner Probezeit unterliegen würde. (Pressemitteilung ARAG)
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