ARAG: Mietkürzung wegen unzureichender Stromversorgung ist rechtens

Mieter haben Anspruch auf eine ausreichende Stromversorgung, so dass der Betrieb von größeren Haushaltsgeräten, etwa eine Waschmaschine, möglich ist.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung bestätigt. Geklagt hatte eine Vermieterin, die von ihrem zahlungssäumigen Mieter nicht nur fehlende Überweisungen, sondern auch den Auszug aus der Wohnung verlangte. Dieser hatte allerdings die Miete wegen der schwachen Stromversorgung gekürzt. Mit Recht: Nach dem aktuellen BGH-Urteil hat ein Mieter grundsätzlich Anspruch auf genug Elektrizität für den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes wie zum Beispiel einer Waschmaschine und mehrerer weiterer Geräte. Im geltenden Formularmietvertrag heißt es schließlich, der Mieter könne in seinen Räumen Haushaltsmaschinen aufzustellen, wenn es ausreichend Installationen gebe und niemand belästigt werde. Anders als in der früheren Instanz hatte der Einwand des Mieters Erfolg. Ausnahmen des erforderlichen Mindeststandards seien nur erlaubt, wenn diese eindeutig vereinbart seien. Nun muss sich das Düsseldorfer Landgericht ein weiteres Mal mit dem Fall auseinandersetzen (BGH, Az.:VIII ZR 343/08). (Pressemitteilung ARAG)

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