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16.07.2010

ARAG: Kulanz im Hitzechaos

Nicht nur die Temperaturen erreichen in diesem Sommer Rekordwerte, sondern auch die damit verbundenen Schäden. Besonders betroffen sind Reisende, die unter den defekten Klimaanlagen der Deutschen Bahn zu leiden haben. Nicht ausgelegt für Temperaturen über 32 Grad Celsius, bricht die Klimaregelung in vielen Zügen zusammen, Hitzeschlag und Ohnmacht sind das Ergebnis. Welche Leistungen Sie in diesem Fall von der Deutschen Bahn erwarten können, darüber klären die ARAG Experten auf.

+ Heiss, Heisser, Bahnfahren +

Seit letzter Woche Samstag sind in etwa 41 Fernzügen der Deutschen Bahn die Klimaanlagen ausgefallen. Passagiere litten unter Temperaturen um die 50 Grad, von Hitze-Kollaps und Ohnmacht wurde berichtet. Da die Fenster oftmals nur unter Gewalt zu öffnen gewesen wären, und das Bahnpersonal lediglich ungenügende Maßnahmen ergreifen konnte, wächst die Zahl der Geschädigten stetig an. Allein die Polizei Münster hat nach dem Hitzeunfall in Bielefeld bis heute 66 Beschwerden von Reisenden erhalten.

+ Keine Rechte, keine Pflichten +

Während aber im Fall einer Bahnverspätung die Rechte der Reisenden eindeutig geregelt sind, müssen die Betroffenen eines Klimaanlagen-Ausfalls eine Entschädigung vor Gericht erkämpfen. Zwar hat die Bahn eine so genannte Fürsorgepflicht“ gegenüber ihren Passagieren, die sagt aber nichts über die Temperierung“ der Reise aus. So stoppt etwa die Bahn Züge bei einem Totalausfall der Klimaanlage, ist aber nicht zur Vergabe von Freigetränken verpflichtet – wie zum Beispiel bei einer Verspätung von über einer Stunde. Passagieren bleibt also einzig und allein, auf die Kulanz der Bahn zu hoffen.

+ Schadenszahlung, Schmerzensgeld +

Obwohl Fenster in Bahnwaggons häufig nur dadurch zu öffnen sind, dass man, wie im Notfall, die Scheibe einschlägt, ist auch dieses Vorgehen, trotz Temperaturen wie im Backofen, nicht erlaubt. Die Bahn sieht dies nur bei Notfällen vor, und verlangt bei Missachtung dieser Vorschrift eine Schadenszahlung für die entstandenen Schäden. Andererseits können hitzegeschädigte Passagiere nicht von Entschädigungsgeldern ausgehen, denn diese sind nur bei Zugverspätungen vorgesehen. Allein durch das Haftpflichtgesetz ist es Passagieren möglich, Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend zu machen, denn bei einer Gefährdung der Gesundheit sieht dieses Gesetz einen Schadensersatz vor. Die Bahn gab aber jetzt an, sich mit den Betroffenen außergerichtlich über Schmerzensgeldzahlungen einigen zu wollen.

Unser Tipp für alle Reisenden: Auf jeden Fall immer für genügend Wasser im Proviantpaket sorgen!

Pressemitteilung der ARAG

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