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04.02.2010

ARAG: Haftung für Schäden in Nachbarschaftsverhältnissen

Könnten Sie bitte während meines Urlaubs die Blumen gießen? Könnten Sie mir dabei helfen, die neue Waschmaschine in meine Wohnung zu tragen? Wer kann zu diesen Fragen schon nein sagen (auch wenn man es insgeheim möchte). Schließlich kann man selbst mal in die Verlegenheit kommen, den Nachbarn um eine Gefälligkeit zu bitten. Nachbarschaftshilfe ist wichtig für ein harmonisches Zusammenleben und in den meisten Fällen erfolgt sie auch schnell und folgenlos. Kleinere Pannen z.B. ein Blumentopf wird übersehen und die Pflanzen vertrocknen, sind zwar peinlich, aber meist ohne juristisches Nachspiel. Wenn Sie aber beim Hantieren mit einer Leiter den teuren Kronleuchter von der Decke holen und die Kristallsplitter den Hausherrn verletzen, dann sind einige rechtlich schwierige Fragen zu beantworten. Wer haftet für was? Springt eine Versicherung ein? ARAG Experten schaffen Klarheit.

Zunächst ist von einer Haftung des Schädigers auszugehen. Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Schädigung ist diese Rechtsfolge auch nachvollziehbar. Anders sieht es jedoch bei bloßer Fahrlässigkeit aus. In der Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass in diesen Fällen meist stillschweigend einen Haftungsausschluss vereinbart wurde. Nachbarschaftshelfer müssen daher leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht ersetzen. Als Grund wird angeführt, dass ein Nachbar, der seine Hilfe unentgeltlich und aus reiner Gefälligkeit angeboten hat, nicht dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt werden soll. Greift der Haftungsausschluss nicht, bleibt noch die Möglichkeit einer privaten Haftpflichtversicherung. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen. In diesen Bedingungen ist aber häufig geregelt, dass Schäden bei Gefälligkeitshandlungen nicht gedeckt sind. Das hat für den Geschädigten dann zur Folge, dass er auf seinen Kosten sitzen bleibt. Damit Nachbarn Freunde bleiben, kann der Schädiger z.B. freiwillig zahlen und für die Zukunft eine Zusatzversicherung für solche Schäden abschließen.

Wie sieht die versicherungsrechtliche Seite aber aus, wenn sich der Helfer selbstverschuldet verletzt? Diese Frage spielt auch bei Unfällen in Nachbarschaftsprojekten wie z.B. Straßenfesten oder der gemeinsamen Instandhaltungen einer Wohnanlage eine Rolle, so die ARAG Experten. In diesen Fällen greift häufig keine Versicherung ein. Die private Haftpflichtversicherung haftet nur für Fremdschäden. Die gesetzliche Unfallversicherung kann Ersatzleistungen verweigern, da es sich nicht um Arbeitsunfälle handelt. Gesetzlich unfallversichert sind nur Arbeitnehmer und andere vergleichbar abhängig Beschäftigte. Die Nachbarschaftshelfer sind mit dieser Gruppe nicht vergleichbar. Bei schweren Unfällen zahlt es sich dann aus, wenn man eine private Unfallversicherung und/oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat.

Zusammenfassend erklären die ARAG Experten, dass man sich zwar gegen viele, aber nicht gegen alle Lebensrisiken absichern kann. Und auch der Versicherungsumfang entspricht nicht immer der Erwartungshaltung: Versicherungen, die ihre Haftung für Schäden in Nachbarschaftsverhältnissen ausschließen, schließen erst recht auch den familiären Nähebereich aus.

(Pressemitteilung ARAG)

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