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06.05.2010

ARAG: Fristen für Steuererklärung 2009 einhalten

Steuerzahler, die verpflichtet sind eine Steuererklärung für 2009 abzugeben, müssen diese bis zum 31. Mai 2010 bei ihrem zuständigen Finanzamt einreichen. Wer die ungeliebte Arbeit einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein überlässt, hat mit der Abgabe bis zum 31. Dezember Zeit. Steuerzahlern, die den Abgabetermin nicht einhalten können raten ARAG Experten, beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Fristenverlängerung zu stellen. Darin sollte begründet werden, warum eine fristgerechte Abgabe der Unterlagen nicht möglich ist. Wird die Abrechnung zu spät eingereicht, können die Beamten einen Verspätungszuschlag in Höhe von bis zu zehn Prozent der festgelegten Steuer (höchstens aber 25.000 Euro) erheben.

Download des Textes:

http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/job-und-finanzen

+++ Steuererklärung - Nicht jeder muss abrechnen. +++

Nicht jeder Bundesbürger ist verpflichtet, eine Steuererklärung bei seinem zuständigen Finanzamt einzureichen. In welchen Fällen Arbeitnehmer und Rentner nicht umhin kommen, die ungeliebten Bögen auszufüllen, sagen ARAG Experten

? Wenn Arbeitnehmer steuerfreie Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergel von mehr als 410 Euro erhalten haben.

? Wenn Arbeitnehmer oder Rentner neben Gehalt oder Rente weitere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro erhalten haben.

? Wenn Arbeitnehmer einer rentenversicherungspflichtigen und einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung nachgegangen sind, also z. B. sowohl als Beamter als auch als Angestellter tätig waren.

? Wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen ist; dies gilt allerdings nicht für den Behinderten- oder Hinterbliebenenpauschbetrag.

? Wenn Arbeitnehmer außerordentliche Einkünfte wie etwa eine Abfindung oder Jubiläumszuwendungen erhalten haben, die der Arbeitgeber nach der Fünftelregelung verrechnet hat.

? Wenn ein Ehepartner nach Steuerklasse V oder nach Steuerklasse VI besteuert wurde.

? Wenn die Ehe geschieden wurde oder ein Ehepartner gestorben ist und der andere noch im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.

? Wenn ein Verlustfeststellungsbescheid vorliegt und man die Verluste verrechnen oder in das kommende Jahr vortragen will.

Download des Textes:

http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/job-und-finanzen

+++ Außergewöhnliche Belastungen +++

Außergewöhnlich Belastungen kann man von der Steuer absetzen! Bei außergewöhnlichen Belastungen unterscheiden die Finanzämter allerdings zwei Arten. Die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art sind z. B. Ausgaben für Medikamente, Kuren, Pflege aber auch Beerdigungen. Sie akzeptiert der Fiskus in voller Höhe - jedoch erst, wenn diese um eine zumutbare Belastung reduziert wurden. Die außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art können Steuerzahler hingegen vom ersten Euro an abrechnen, jedoch nur bis zu einem bestimmten Pausch- oder Höchstbetrag, erklären ARAG Experten. Hierzu zählt zum Beispiel der Behinderten-Pauschbetrag. Wer beispielsweise seinen pflegebedürftigen Ehegatten mit Pflegestufe III in der eigenen Wohnung betreut, kann einen Pauschbetrag von 924 Euro verrechnen.

(Pressemitteilung ARAG)

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