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23.06.2010

ARAG informiert über Fluggastrechte

+++ Mineralwasser darf bald wieder ins Handgepäck +++

Flugpassagiere sollen bald wieder größere Mengen Flüssigkeit im Handgepäck mitführen dürfen. Die EU hatte das Verbot 2002 noch unter dem Eindruck der Terroranschläge vom 11. September 2001 erlassen; bis 2013 soll die EU-Vorschrift hinfällig werden, die bislang die Flüssigkeitsmenge in Flugzeugkabinen auf 100 Milliliter begrenzt, berichten ARAG Experten. Schon jetzt in Kraft ist ein Maßnahmenpaket, das dafür sorgen soll, dass Reisende weniger Zeit bei Sicherheitskontrollen verbringen müssen. So sollen Passagiere in Zukunft nicht mehr durch mehrere Checks nacheinander geschleust werden: Wer einmal im Sicherheitsbereich ist, wird nicht erneut kontrolliert. Das könnte demnächst auch für Reisende aus Drittstaaten gelten, denn die Gesetzesänderung macht den Weg frei für entsprechende Abkommen mit Nicht-EU-Ländern. Zudem gelten europaweit einheitliche Standards für Ausweisdokumente, die für den Zutritt zu bestimmten Flughafenbereichen verlangt werden können.

+++ Die Flugreihenfolge bestimmt der Fluggast selbst +++

Der Bundesgerichtshof erklärte kürzlich Regelungen der Lufthansa und British Airways für unwirksam, wonach Tickets verfallen, wenn sie nicht in der gebuchten Reihenfolge genutzt werden. Damit wollten die Airlines verhindern, dass Tickets für Flüge mit Zwischenlandung (z. B. ein Fernflug mit Zubringerflug) nur für den Fernflug genutzt werden, erläutern ARAG Experten. Denn oft ist der Preis für beide Flüge zusammen niedriger als der Preis, der bei Buchung des Langstreckenflugs allein anfällt. Außerdem wollen sie sich so dagegen absichern, dass Fluggäste bei günstig angebotenen Hin- und Rückflügen Flüge nur Teilstrecken nutzen und so zu einem geringeren Preis fliegen, als wenn sie von vornherein die tatsächlich geflogene Strecke gebucht hätten (BGH, Az.: Xa ZR 5/09).

+++ Tür bleibt zu +++

Eine einmal geschlossene Flugzeugtüre bleibt in der Regel auch zu! Das erfuhr auch eine Familie, die eine Südafrika-Reise gebucht hatte. Am Flughafen stellte sich heraus, dass der Kinderausweis der Tochter nicht den Einreisebestimmungen des Landes entsprach. Aufgrund der notwendigen Änderung erreichte die Familie den Flugsteig erst, als die Türen geschlossen waren. Sie mussten einen knapp fünf Stunden späteren Flug nach Johannesburg statt Kapstadt nehmen und von dort weiterreisen. Vor Gericht forderten sie Ausgleichszahlungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung und 60 Euro für Essen. Laut ARAG Experten haben hier aber vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung vorgelegen, die von der Familie zu verantworten gewesen waren. In Ausnahmefällen werde eine Flugzeugtür zwar für spät ankommende Gäste wieder geöffnet. "Würde aber ein genereller Anspruch darauf bestehen, wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten", so das OLG Frankfurt (Az.: 16 U 18/08).

(Pressemitteilung der ARAG)

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