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23.11.2009

ARAG: Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte der Fluggäste

Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht für Passagiere bei Flugannullierungen eine pauschalierte finanzielle Entschädigung vor. Bei Flugverspätungen gab es bisher keinen Anspruch dieser Art. Der Europäische Gerichtshof hat nun klargestellt, dass sich Passagiere in beiden Fällen in einer ähnlichen Lage befinden und daher ähnlich entschädigt werden müssen; vorausgesetzt die Verspätung beträgt mehr als drei Stunden. ARAG Experten nennen die Fakten.

Der Fall Zwei Österreicher und zwei Deutsche hatten in ähnlich gelagerten Fällen geklagt. Bei den deutschen Flugpassagieren betrug die Verspätung ihres Flugs von Toronto nach Frankfurt mit Condor 25 Stunden, bei den Österreichern machte die Verspätung ihres Air France Fluges nach Mexiko 22 Stunden aus.

Das Urteil Die Europa-Richter haben nun entschieden, dass auch Passagiere, deren Flüge mehr als drei Stunden verspätet sind, Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung haben. Der EU-Fluggastrechteverordnung zufolge stehen Passagieren, deren Flug annulliert wurde, eine pauschalierte Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro zu. Für Verspätungen gab es bisher keine eindeutige Regelung. Der EuGH stellte in seinem Urteil nun fest, dass eine Verspätung zwar nicht wie eine Annullierung zu werten sei, aber der erlittene Schaden ähnlich zu werten sei. So wäre es laut EuGH nicht gerechtfertigt, die Fluggäste verspäteter Flüge anders zu behandeln, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (Az: C-402/07 und C-432/07).

Das Fazit Flugreisende haben bei Verspätungen künftig deutlich mehr Rechte, so die ARAG Experten. Schon wenn das Flugzeug um drei Stunden verspätet abhebt, haben die Passagiere in den meisten Fällen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Geht eine Verspätung auf so genannte höhere Gewalt zurück, bleiben die Fluggesellschaften weiterhin von Entschädigungszahlungen befreit. (Pressemitteilung ARAG)

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