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13.01.2010

ARAG: Düsseldorfer Tabelle ist Richtlinie für Kindesunterhalt

Wie viel Kinderunterhalt zu zahlen ist, regelt die Düsseldorfer Tabelle. Sie dient aber lediglich als Richtlinie und hat keine Gesetzeskraft. Bei der Berechnung des monatlichen Unterhaltsbedarfs des Kindes orientiert sie sich laut ARAG am bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten und am Alter des Kindes. Zur "Bereinigung" werden Vorsorgeaufwendungen, berufsbedingte Aufwendungen sowie berücksichtigungswürdige Schulden und vorrangige Unterhaltspflichten vom Nettoeinkommen abgezogen. Damit soll gewährleistet werden, dass der Unerhaltsverpflichtete auch noch für seinen eigenen Unterhalt aufkommen kann.

Zudem geht die Tabelle von drei Unterhaltsberechtigten - zwei Kindern und einem Ehegatten - aus. Bei nur einem Kind findet eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe statt, da dem Unterhaltsverpflichteten auch mehr Geld zur Verteilung zur Verfügung steht. Umgekehrt ist bei drei Kindern von der nächst niedrigeren Einkommensgruppe auszugehen. Um den eigentlichen Zahlbetrag zu erhalten, ist noch der Abzug des hälftigen Kindergeldbetrages bei Minderjährigen oder des vollen Kindergeldbetrages bei Volljährigen nötig. Das Gesetz sieht vor, dass Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs (=Geldbedarfs) des Kindes einzusetzen ist. Erfüllt z.B. die geschiedene Mutter Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind durch Betreuung (womit sie die Kindergeldbezugsberechtigte ist), dann kann der Vater, der den Geldunterhalt (=Barunterhalt) leistet, das hälftige Kindergeld im Gegenzug anrechnen.

Die neue Düsseldorfer Tabelle wurde am 6. Januar 2010 vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt. Die Unterhaltssätze sind hierbei zum 1. Januar 2010 deutlich angestiegen. Grund für diese Anpassungen ist die Anhebung der Kinderfreibeträge und des Kindergeldes zum Jahreswechsel. Die Änderungen führen in allen Einkommens- und Altersgruppen zu einem Anstieg von durchschnittlich ca. 13 Prozent. Zu beachten ist, dass auch das Kindergeld erhöht wurde, und zwar für das 1. und 2. Kind auf 184 Euro, für das 3. Kind auf 195 Euro und ab dem 4. Kind auf 215 Euro.

Beispiel: Ein Vater muss nach der Scheidung seiner Frau und seiner zweijährigen Tochter, die bei der Frau lebt, Unterhalt zahlen. Sein bereinigtes Nettoeinkommen fällt zwar in die Einkommensstufe 3, da er aber nur gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig ist, findet eine Einstufung in die Einkommensstufe 4 statt. Im Jahr 2009 musste er für seine damals einjährige Tochter Unterhalt in Höhe von 242 Euro (Tabellenbetrag: 324 - hälftiges Kindergeld: 82) Euro zahlen. In diesem Jahr steigt der Unterhalt auf 273 Euro (Tabellenbetrag: 365 - hälftiges Kindergeld: 92). Der neu überarbeitete Unterhaltsrechner der ARAG zeigt mit welchen Unterhaltszahlungen für die Kinder man im Falle einer Trennung oder Scheidung rechnen muss - aktuell und individuell.

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(Pressemitteilung ARAG)

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