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01.12.2009

ARAG: Bei Insolvenz können Azubis Ausbildungsbonus beantragen

In Zeiten der Wirtschaftskrise stellt sich gerade auch für Ausbildungsverhältnisse, die nach Ablauf der Probezeit seitens der Ausbilder grundsätzlich nur noch mit wichtigem Grund kündbar sind, die Frage, welche Besonderheiten bei Kurzarbeit und Insolvenz bestehen. Die ARAG Experten geben Antworten.

Das Ausbildungsverhältnis in der Kurzarbeit Grundsätzlich ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) keine Kurzarbeit vorgesehen. Es sollte für Auszubildende möglichst nicht zur Kurzarbeit kommen, um den Ausbildungszweck erfüllen zu können. Es sind daher zunächst alle Maßnahmen auszuschöpfen, um die Ausbildung während der Kurzarbeit zu gewährleisten, beispielsweise eine Versetzung in andere Abteilungen, die Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen oder ein Umstellung des Ausbildungsplanes, indem andere Ausbildungsinhalte vorgezogen werden. Die Auszubildenden sollen ihre Ausbildung bis einschließlich der Abschlussprüfung absolvieren können. Sollte die Kurzarbeit dann trotzdem unvermeidbar sein, so steht dem Auszubildenden, der sich für die ausfallende Ausbildung bereithält, zunächst ein Anspruch darauf zu, dass ihm bis zu sechs Wochen lang die Vergütung fortbezahlt wird. Im Ausbildungsvertrag oder in einem Tarifvertrag kann diese Frist auch länger geregelt sein, so die ARAG Experten. Die Frist beginnt hierbei am ersten Tag, an dem wegen Arbeitsmangels der Auszubildende nicht arbeiten kann, und läuft auch nur an solchen Ausfalltagen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist in dieser Zeit allerdings zu verneinen. Ein weiterer Vergütungs-Fortzahlungsanspruch von bis zu sechs Wochen kann dann entstehen, wenn zwischen Kurzarbeitsende und Anfang einer erneuten Kurzarbeit drei Monate liegen.

Das Ausbildungsverhältnis in der Insolvenz Unmittelbare Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag haben weder eine drohende Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Lediglich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Ausbildungsbetriebes, das bedeutet auch, dass Ansprüche gegen ihn zu richten sind. Im Übrigen hat der Betrieb seine Pflichten, wie z.B. die Ausbildung durch geeignete Ausbilder oder die Zahlung der Ausbildungsvergütung, weiterhin zu erfüllen. Die Vergütung kann allerdings durch Änderung des Ausbildungsvertrages verkürzt werden. Diese Änderung muss dann jedoch gegenüber der zuständigen Stelle angezeigt werden und die Vergütung muss höher sein als die des Vorjahres. Eine Vereinbarung zum Verzicht auf die Ausbildungsvergütung sollte vom Auszubildenden nicht geschlossen werden. Sollte der ausbildende Betrieb die Vergütung nicht mehr zahlen können, kann der Auszubildende Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragen. Für den Auszubildenden ändert sich durch die Insolvenz zunächst nichts. Er muss die Berufsschule besuchen und weiter zum Betrieb gehen. Er kann erst freigestellt werden, wenn der Betrieb stillgelegt ist. Eine fristlose Kündigung nach Ende der Probezeit kann nicht auf eine drohende Insolvenz, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebes oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Bestellung des Insolvenzverwalters gestützt werden. Hingegen kann sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf eine Betriebsstilllegung - nicht ein Betriebsübergang - gestützt werden. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann bei einer Betriebsstillegung aufgrund des Fehlens von Ausbildungs-möglichkeiten gekündigt werden, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich jederzeit möglich, beinhaltet aber laut ARAG Experten das Risiko einer Sperrzeit bei einem etwaigen Arbeitslosengeldbezug. Im Falle einer Beendigung hat sich der Auszubildende rechtzeitig arbeitssuchend zu melden. Zudem sollte eine Kontaktaufnahme mit der Berufsschule erfolgen, damit u.a. die Möglichkeit der Unterrichtsfortsetzung geklärt werden kann. Weiterhin sollte Ausbilder und Auszubildender an der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz mitwirken, insbesondere kann der neue Ausbildungsbetrieb, der einen Auszubildenden übernimmt, dessen Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wurde aufgrund Schließung, Stilllegung oder Insolvenz, einen Zuschuss in Form eines Ausbildungsbonus - bis zu 6.000,- Euro - bei der Agentur für Arbeit beantragen. (Pressemitteilung ARAG)

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